Teilrevision der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft sowie des Gesetzes über politische Rechte betreffend Initiativen

17.12.2020

Wir unterstützen die Stossrichtung der Teilrevision der Verfassung sowie die Anpassung des Gesetzes über die politischen Rechte. Die Einführung von klaren Fristen – insbesondere beim Sammeln von Volksinitiativen - sorgt für mehr Effizienz und Planungssicherheit im Politbetrieb. Mit dem möglichen Verzicht einer Volksabstimmung beim Rückzug von Initiativen wird zusätzlich der politische Kompromiss aufgewertet.Wir bedauern jedoch, dass der Vorschlag von einer Annäherung an die Verfahrensfristen in Basel-Stadt absieht.

Die beiden zentralen Punkte der Vernehmlassungsvorlage sind den politischen Playern wohl bekannt. Zum einen existiert im Kanton Basel-Landschaft keine Sammelfrist für Volksinitiativen. Das kann dazu führen, dass eine Volksinitiative erst mehrere Jahre nach der Lancierung eingereicht wird. Andererseits ist im Kanton Basel-Landschaft auch bei einem Rückzug einer Volksinitiative eine Volksabstimmung über den Gegenvorschlag nötig, was im Schweizer Politsystem eine Ausnahme darstellt.

Konzeption

Mit der Teilrevision der Verfassung sowie des Gesetzes über die politischen Rechte betreffend Initiativen werden die angesprochenen Punkte ganzheitlich gelöst. Bei Volksinitiativen soll eine Sammelfrist von 12 Monaten eingeführt werden. Gleichzeitig soll eine zurückgezogene Volksinitiative im Gesetzgebungsprozess einer ordentlichen Gesetzgebungsvorlage gleichgestellt werden. Damit würde eine Volksabstimmung entfallen, falls der Landrat der Vorlage mit vier Fünfteln zustimmt. Weiter werden bei den Fristen Beginn, Unterbrechung und Verlängerung sowie die Bearbeitungsfristen klar definiert.

Fazit und Forderungen

Die Handelskammer beider Basel unterstützt die Einführung von klaren Fristen im politischen Alltag. Dazu gehört auch eine Sammelfrist für Volksinitiativen. Aufgrund der im Vergleich mit anderen Kantonen eher tiefen Zahl von 1500 benötigten Unterschriften scheint eine Frist von 12 Monaten gerechtfertigt und eine vertretbare Einschränkung der aktuellen politischen Rechte. Dass aktuell Volksinitiativen selbst Jahre nach ihrer Lancierung noch eingereicht werden können resp. die Behörden jeweils Rücksicht auf Initiativen im Sammelstadium nehmen müssen, verlangsamt politische Prozesse unnötig und verhindert Planungssicherheit. Dazu kommt, dass eine Volksinitiative womöglich nicht mehr aktuell ist, wenn sie erst mehrere Jahre nach ihrer Lancierung eingereicht wird. Dies kann weder im Sinn der Behörden noch der Initianten sein.

Die Handelskammer bedauert, dass trotz dieser verhältnismässig grösseren Revision keine Angleichung an die Fristen im Kanton Basel-Stadt stattfindet – beispielsweise an die 18-monatige Sammelfrist für die Volksinitiative. Gerade für überkantonale Projekte, bei welchen auch Initiativen in beiden Kantonen lanciert werden, wären einheitliche Fristen und womöglich auch Unterschriftenzahlen wünschenswert.

Ebenfalls unterstützt die Handelskammer beider Basel den vorgeschlagenen möglichen Verzicht einer Volksabstimmung beim Rückzug einer Initiative. Die bisherige Regelung ist im Schweizer Vergleich die Ausnahme und erscheint unnötig bürokratisch. Neu soll der Gegenvorschlag bei einer zurückgezogenen Initiative einer ordentlichen Gesetzgebungsvorlage gleichgestellt werden – so wie das in den meisten Kantonen üblich ist. Demnach würde eine Volksabstimmung entfallen, wenn vier Fünftel des Landrats der Vorlage zustimmen. Dass über eine Vorlage auch dann noch abgestimmt werden soll, wenn keine Gegnerschaft erkennbar ist, erscheint kaum sinnvoll. Auch diese Einschränkung der politischen Rechte ist vertretbar, da wie bei der Gesetzesvorlage auch hierbei noch das Referendum ergriffen werden kann. Durch den möglichen Verzicht einer Volksabstimmung wird auch der Kompromiss gestärkt, was erfreulich ist.

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