Totalrevision der Hochschulbautenverordnung

29.08.2016

Die Handelskammer beider Basel unterstützt den Entwurf in seinen Grundzügen, da dieser von erstrangiger Bedeutung für die Position und Konkurrenzfähigkeit auch der Hochschulen der Nordwestschweiz (Universität Basel, Fachhochschule Nordwestschweiz) ist und kurz- und mittelfristig auch deren Beitragsmöglichkeiten zur Gestaltung und Stärkung des regionalen Wissens- und Wirtschaftsstandorts bestimmt. Ausdrücklich zu begrüssen ist die in den Ver­ordnungen angestrebte Um­setzung des HFKG, im Sinne einer Kontinuität beim Über­gang vom bisherigen Uni­versitätsförderungsgesetz und Fachhochschulgesetz zum HFKG.

Der vorliegende Entwurf wird in seinen Grundzügen von der Handelskammer beider Basel voll unterstützt. Kritische Bemerkungen und Anträge betreffen jedoch die folgenden Aspekte und Artikel:

 

Inhalt des Gesuchs um Beitragsberechtigung (Art.4)

Zwischen dem HFKG (Art. 45) und der V-HFKG (Erläuterungen zu Art 66) bestehen gewisse Wider­sprüche. Gemäss HFKG sind alle kantonalen Fachhochschulen beitragsberechtigt und eine „neue beitragsrechtliche Anerkennung ist nur im Rahmen von Schliessungen und Zusammenlegungen be­stehender kantonaler Hochschulen denkbar“; ein Gesuch um Beitragsberechtigung muss dabei alle Kriterien gemäss Art.45 HFKG nachweisen (u.a. Mehrwert versus bestehende Hochschulen).

 

Gemäss den Erläuterungen zu Art 66 V-HFKG müssen alle Hochschulen nach der (erstmaligen) institutionellen Akkreditierung gemäss HFKG „ein formelles Anerkennungsverfahren gemäss HFKG“ zur Feststellung der Beitragsberechtigung einleiten.

 

Die Handelskammer beider Basel unterstützt, dass die Kriterien für die Anerkennung von neuen Hochschulen restriktiv angewendet werden. Abgelehnt wird jedoch die das HFKG verschärfende Verordnung bezüglich Nachweis eines öffentlichen Bedürfnisses für die angebotenen Studiengänge;das HFKG beschränkt sich auf Vorgaben zur formalen Gestaltung der Studienangebote; die Fest­legung und Überprüfung z.B. von Inhalten und Mindeststudierendenzahlen liegt nicht mehr in der Kompetenz des Bundes; es ist zudem unklar, wie der in Art 4 Abs.1 V-FHKG geforderte Nachweis erbracht werden soll.    

 

Unklarheiten ergeben sich auch mit Abs.2. der den Nachweis eines Mehrwerts verlangt, den die anzuerkennenden Hochschulen gegenüber bestehenden Einrichtungen erbringen müssen. Unklar ist, welche bestehenden Einrichtungen gemeint sind.

 

Die Handelskammer beider Basel fordert, den Art 4 Abs. 1 und 2 im Sinne des HFKG zu präzisieren.

 

Aufteilung der jährlichen Gesamtbeiträge (Art 7, 8-11)

Mit Nachdruck wird beantragt, die Variante 1 mit dem höheren Anteil für Forschung (Universität 30%; Fachhochschulen 15%) zu implementieren. Dieser Antrag stützt sich auf hochschulpolitische Argumente, die Notwendigkeit einer Profilierung der einzelnen Hochschulen im nationalen und internationalen Umfeld sowie die grundlegende Bedeutung der Forschungskapazität für den akademischen Nachwuchs und die Innovationskraft der Schweiz.

 

Ausrichtung der Grundbeiträge an die Universitäten (Art 12)

Ungelöst ist die Problematik der Synchronisierung der Auszahlung der Grundbeiträge an die Uni­versitäten. Im Bundesverwaltungsgerichtsurteil der Abteilung II B-605/2014 vom November 2015 wird festgehalten, dass die Grundbeiträge an die Universitäten nach Universitätsförderungsgesetz (UFG) bisher und auch in der heutigen Praxis auf das Vorjahr ausgerichtet werden. Gefordert wird deshalb, dass

  • entweder das bisherige, auf das Vorjahr bezogene Auszahlungssystem weitergeführt wird, und dies auch im V-HFKG und in den entsprechenden Verfügungen wie bis zum Jahr 2009 fest­gehalten wird
  • oder in Artikel 12 der Verordnung nur der erste Abschnitt festgeschrieben und das in dem Fall fehlende Beitragsjahr 2016 den Kantonen ausbezahlt wird.

 

Bauinvestitionsbeiträge und Baunutzungsbeiträge (Art 18-48)

Die Neuordnung wird unterstützt, insbesondere auch die im V-HFKG festgehaltenen verschiedenen Sonderbestimmungen und verbleibenden Unterschiede zwischen Universitäten und Fachhoch­schulen. Die Handelskammer beider Basel fordert einzig die Streichung des Wortes „höchstens“ in Art. 28.

 

Kohäsionsbeiträge (Art 67)

Die Einrichtung des Kohäsionsfonds und der 5% Degressionsregel wird von der Handelskammer beider Basel unterstützt.

 
Verordnung des WBF über die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge für Hoch­schulbauten (Hochschulbautenverordnung)

Die Verordnung wird, in Anlehnung an die betreffenden Abschnitte der V-HFKG, von der Handelskammer beider Basel unterstützt.

 

Stellungnahme Totalrevision Hochschulbautenverordnung

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