Stellungnahmen zur Revision von Verordnungen im Energiebereich

19.06.2019

Die Handelskammer beider Basel steht den Revisionen der Energieeffizienzverordnung (EnEV), der Energieförderungsverordnung (EnFV) sowie der Energieverordnung (EnV) grundsätzlich positiv gegenüber. Insbesondere die beabsichtigte Anpassung von Beiträgen im Bereich der Wasserkraft zur Förderung von Speicherkraftwerken begrüsst sie. Durch die damit beabsichtigte Verlagerung der Stromproduktion aus Wasserkraft vom Sommer- in das Winterhalbjahr kann die Versorgungssicherheit mit Strom verbessert werden. Unabhängig davon sind weitere Massnahmen – wie etwa die Schaffung eines Kapazitätsmarktes für Strom – zu prüfen, um die Versorgungssicherheit zu erhalten und auszubauen. Aufgrund der angestrebten vollständigen Integration der Schweiz in den europäischen Strommarkt, ist eine Harmonisierung der Massnahmen in diesem Bereich zu prüfen.

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) führt zur «Revision der Energieeffizienzverordnung (EnEV)», zur «Revision der Energieförderungsverordnung (EnFV)» und zur «Revision der Energieverordnung (EnV)» ein Vernehmlassungsverfahren durch. Folgende Themenbereiche sind von den Änderungen betroffen: Vorschriften über die Angaben des Energieverbrauchs bei Fahrzeugen, Weiterentwicklung der Energieetikette für Personenwagen, Anpassung des biogenen Anteils beim Treibstoffgemisch aus Erdgas und Biogas, Stärkung der Winterproduktion durch Änderungen bei den Investitionsbeiträgen für Grosswasserkraftanlagen, Präzisierung der Berechnung der Vergütungssätze für Wasserkraft- und Biomasseanlagen bei nachträglichen Erweiterungen oder Erneuerungen, Senkung der Vergütungssätze für Photovoltaikanlagen, Fristen für Projektfortschritts- und Inbetriebnahmemeldung bei Geothermieprojekten, Möglichkeit der Fristverlängerung beim Guichet Unique, Präzisierungen beim Zusammenschluss zum Eigenverbrauch und Anpassungen bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung im Bereich der Rückerstattung des Netzzuschlags.

Konzeption

Im Zentrum der «Revision der Energieeffizienzverordnung (EnEV)» stehen Anpassungen zu den Angaben von Verbrauch und CO2-Emissionen bei serienmässig hergestellten Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern im Zusammenhang mit der Energieetikette.

Es geht hierbei vor allem um die Erhöhung der Transparenz auf der Konsumentenseite in folgenden Hauptaktionsfeldern:

  • Visuelle und inhaltliche Anpassungen der Energieetikette
  • Änderung der Berechnungsmethodik zur Einteilung in die Energieeffizienz-Kategorien
  • Anpassungen der Kennzeichnungspflicht in der Werbung
  • Einführung von Vorschriften für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper
  • Anpassung des biogenen Anteils des Treibstoffgemischs aus Erdgas und Biogas
  • Die «Revision der Energieförderungsverordnung (EnFV)» beabsichtigt eine stärkere Förderung von Speicherkraftwerken, um Anreize für eine Stromproduktion mit Wasserkraft im Winterhalbjahr zu verstärken. Für den Bau notwendige Staumauern sind kostenintensiv. Damit anstatt von Laufwasserkraftwerken vermehrt in Speicherkraftwerke investiert wird, muss der Förderbeitrag entsprechend erhöht werden. Ausserdem wird die Formel zur Berechnung des Vergütungssatzes im Einspeisevergütungssystem (KEV) so präzisiert, dass der Fördersatz bei nachträglichen Erweiterungen oder Erneuerungen von Wasserkraft- und Biomasseanlagen effektiv sinkt.

Die KEV-Vergütungssätze bei Photovoltaikanlagen werden per 1. Januar 2020 auf 9 Rp./kWh gesenkt, da sich die Investitionskosten ebenfalls reduziert haben. Auch die Einmalvergütungs-beiträge für Anlagen bis 30 kW werden angepasst, um das Fördersystem zu vereinfachen und den Wettbewerb der Anlagengrössen zu fördern.

Da die Schweiz wenig Erfahrung in der Erschliessung unterirdischer Ressourcen hat, kommt es bei Projekten der Geothermie immer wieder zu zeitlichen Verzögerungen. Zusätzlich schaffen viele Kantone neu gesetzliche Grundlagen für den Bau solcher Anlagen. Beides führt dazu, dass die geltenden Fristen bei den meisten Geothermieprojekten nicht eingehalten werden können. Es soll daher eine Fristverlängerung analog zu Anlagen der Wind- und Wasserkraft vorgenommen werden.

Die Anpassung der Energieverordnung (EnV) betrifft die Möglichkeit zur Fristverlängerung, um komplexe Abklärungen im Bereich Luftfahrt tätigen zu können. So soll in Ausnahmefällen die Frist um zwei Monate verlängert werden können. Ausserdem sollen die Regelungen beim Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) präzisiert und die Bestimmungen zu den Ermittlungsmodalitäten der Bruttowertschöpfung angepasst werden. Letzteres schafft die notwendige klare Basis bei der Rückerstattung des Netzzuschlags.

Die Handelskammer nimmt zu den relevanten Elementen der Verordnungsrevisionen wie folgt Stellung:

Stellungnahme zur «Revision der Energieeffizienzverordnung (EnEV)»
  • Die Revision der Energieeffizienzverordnung (EnEV) ist aus Sicht der Handelskammer grundsätzlich in Ordnung. Mit der Überarbeitung der Energieetikette soll ein mögliches Informationsdefizit auf der Käuferseite abgebaut werden, indem die Transparenz umwelt- und energiespezifischer Angaben erhöht wird. Unter wettbewerblichen sowie Aspekten der Vermeidung von Bürokratie, sollte eine Harmonisierung mit jener der EU geprüft werden. Analoges gilt für die Änderung der Berechnungsmethodik zur Einteilung in die Energieeffizienz-Kategorien. Auch deren Überarbeitung muss unter oben genannten Aspekten erfolgen.
Stellungnahme zur «Revision der Energieförderungsverordnung (EnFV)»
  • Die Handelskammer begrüsst die Anpassung der EnFV, welche verstärkt Investitionen in Anlagen zur Stromproduktion aus Wasserkraft im Winterhalbjahr fördern soll, ausdrücklich. Heute ist die Schweiz im Winterhalbjahr auf Stromimporte aus dem Ausland angewiesen. Durch die angestrebte Revision der Förderung kann die Versorgungssicherheit mit Strom während des Winterhalbjahres gesteigert werden. Es stellt sich hierbei jedoch die Frage, ob diese Massnahme ausreichend ist, um die Herausforderungen der Versorgungssicherheit mit Strom während des Winterhalbjahres im Lichte der Energiestrategie 2050, aufrecht zu erhalten. Aus Sicht der Handelskammer müssen in diesem Zusammenhang vor allem die Schaffung eines Kapazitätsmarktes für Strom sowie weitere Massnahmen geprüft werden.

Die Präzisierung der Vergütungssatzberechnung bei nachträglichen Erweiterungen oder Erneuerungen von Wasserkraft- und Biomasseanlagen begrüsst die Handelskammer, da somit sichergestellt ist, dass die Beiträge über die Zeit effektiv sinken.

Die Anpassung der KEV- und EIV-Vergütungssätze für Photovoltaikanlagen sowie die Änderung der Fristen für Projektfortschritts- und Inbetriebnahmemeldung bei Geothermieprojekten sind aus Sicht der Handelskammer zweckdienlich.

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