Änderung der Gewässerschutzverordnung Bund

04.08.2016

Aus Sicht der Handelskammer beider Basel besteht dringlicher Handlungsbedarf betreffend Einleitung von Kühlwasser in Fliessgewässer. Mit dieser Revision wurde ein weiteres Mal die Einführung einer Lösung nicht angegangen.

Ausgangslage

In der Ausgangslage im Bericht wird erwähnt, dass die Vorlage das Resultat der Austauschplattform „Gewässerraum“ ist, welche aufgrund der Motion der UREK-S 15.3001 „Schaffung von Handlungsspielraum in der Gewässerschutzverordnung“ ins Leben gerufen wurde. In den letzten Jahren hat sich wiederholt gezeigt, dass entsprechender Handlungsspielraum ebenso bei der Kühlwassernutzung dringend nötig ist. Im Speziellen betrifft dies Anhang 3.3 „Einleitung von anderem verschmutztem Abwasser in Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation“ und da das Kapitel 2.1 „Durchlaufkühlung“.

 

Heutige Situation

Die heutige GSchV legt folgende Voraussetzungen für die Nutzung von Gewässern zu Kühlzwecken fest:

1.)    Das eingeleitete Kühlwasser darf höchstens 30°C warm sein;

2.)    Das Gewässer selbst darf bei der Einleitung höchstens 25°C warm sein.

Beim ersten Punkt wird den kantonalen Behörden die Möglichkeit eingeräumt, Ausnahmebewilligungen zu erteilen – solange die Überschreitungen kurzfristig und geringfügig sind.

Für Abweichungen beim zweiten Punkt besteht für die Behörden laut Gesetz keine Möglichkeit, Ausnahmen zu bewilligen.

Die durchschnittlichen Wassertemperaturen des Rheins sind in den vergangenen Jahrzehnten klimatisch bedingt stetig angestiegen.

Dies führte dazu, dass bei besonders heissen Sommern die Wassertemperaturen zeitweise deutlich über 25°C stiegen. So geschehen 2003 und 2006.

Auswirkungen

Konkret heisst das für Unternehmen, welche Rheinwasser für Kühlungsprozesse brauchen, dass bei Temperaturüberschreitungen die Einleitung und damit faktisch die Entnahme verboten ist. Das hat direkte Auswirkungen auf Produktion, Forschung und allenfalls auf Klimatisation, da deren Betrieb eingestellt werden muss. Eine derartige Situation gilt es zu verhindern, solange noch keine alternativen Methoden für Kühlungsprozesse verfügbar und vor allem umgesetzt sind.

Konkret tangiert sind die Firmen Novartis und Roche sowie das Universitätsspital Basel. Somit sind nicht nur bedeutende Schweizer Unternehmen mit internationalem Renommee betroffen, sondern auch kritische Infrastrukturen der öffentlichen Hand.

 
Antrag

Analog der Ausnahmebestimmung für die Einleitung von Kühlwasser (maximal 30°C) soll eine solche auch für die Gewässertemperaturen (maximal 25°C) gelten und entsprechend Bewilligungen erteilt werden können.

Anhang 3.3, Kapitel 2.1, Abs. 4, Bst. b ist wie folgt zu ergänzen:

(…); die Behörde kann kurzfristige, geringfügige Überschreitungen im Sommer zulassen.

 

Aus unserer Sicht sind weitere Temperaturüberschreitungen in Zukunft aus rein klimatologischen Gründen sehr wahrscheinlich.

Unserem Wissen nach ist der Einfluss in Basel eingeleiteten Kühlwassers auf die Rheintemperatur mit einer Erhöhung im Hundertstel-Gradbereich äusserst gering bis vernachlässigbar. Somit rechtfertigt sich eine buchstabengetreue Umsetzung der bestehenden Gesetzgebung nicht. Der bedingt einhergehende Forschungs- und Produktionsstopp ist demnach unverhältnismässig.

 

Stellungnahme Änderung Gewässerschutzverordnung Bund

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