Energiegesetz: Keine neuen Steuern im Baselbiet

02.06.2016

Die Handelskammer beider Basel veröffentlicht ein Themendossier zum neuen Energiegesetz Baselland. Darin untersucht sie die Erfolge des bisherigen Gebäudeprogramms und analysiert die neue Steuer sowie deren volkswirtschaftlichen Auswirkungen. Die Grundlagenstudie wurde von Prof. em. Silvio Borner, Markus Häring sowie Dominik Hauri verfasst.

Neue Gesetzesvorlage

Seit 2010 gibt es im Kanton Basel-Landschaft einen zehnjährigen Verpflichtungskredit zur Finanzierung eines energiepolitischen Förderprogramms für Energieeffizienz und erneuerbare Energien mit Schwerpunkt Gebäudesanierung. Mit seinen 50 Millionen Franken Gesamtvolumen stehen so über fünf Millionen Franken jährlich zur Verfügung.

Der Verpflichtungskredit reiht sich ein in eine seit 1988 laufende Reihe von Verpflichtungskrediten, die energiepolitischen Schwerpunkten gewidmet sind. Mit dem vorliegenden Energiegesetz soll der laufende Verpflichtungskredit ab 2020 durch eine neue Steuer ersetzt werden. Mit dieser hofft der Regierungsrat auf Einnahmen in Höhe von 15 Millionen Franken jährlich. Geplant ist, diese Steuer nach zehn Jahren aufheben zu können.

Mit der Revision werden zwei Gesetzesvorlagen präsentiert: eine für die Steuer, eine für das eigentliche Energiegesetz. Leitstern für die inhaltliche Ausgestaltung der letzteren sind die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) 2014.

 

Volkswirtschaftliches Experiment

Das vorgeschlagene Energiegesetz Baselland stellt volkswirtschaftlich ein Experiment dar, welches mehr Schaden anrichtet als nutzt:

  • Massnahmen und Finanzierung werden getrennt, ohne aber tatsächliche Alternativen bereit zu halten, sollte die Finanzierungsvorlage scheitern.
  • Die Steuer steht in vielerlei Hinsicht auf wackligem Fundament. Der Einsatz der bestehenden Mittel ist zielgerichteter vorzunehmen. Stattdessen wird ein Topf vergrössert, der eher Mitnahmeeffekte sowie Kosten erhöht und in der Wirkung nachlässt.
    • Das Verhältnis zu Bundesrecht ist nicht eindeutig geklärt.
    • Die Art der Erhebung ist ein Novum und rechtlich ungeklärt.
    • Steuerrechtliche Grundsätze wie Praktikabilität und Allgemeinverbindlichkeit werden verletzt.
  • Die Folgen der einzelnen Bestimmungen sind absehbar:
    • Der Kontrollaufwand seitens der Behörden steigt.
    • Die Komplexität und Kostenfolgen für Bauherren erhöhen sich.
    • Die Bürger werden in ihrer Eigentumsfreiheit eingeschränkt.
    • Ein Weg wird vorgegeben und hebelt damit den Markt aus.

Die Handelskammer ist überzeugt, dass ein Verpflichtungskredit, wie schon seit 1988 praktiziert, die beste Lösung ist. Sie schlägt entsprechend vor, diesen Weg weiterhin zu beschreiten und volkswirtschaftliche Experimente zu unterlassen. Zudem ist das Energiegesetz nur insoweit mit allfälligen Übergangsregelungen anzupassen, als es für die im Stromversorgungsgesetz definierte Arbeitsteilung zwischen Bund und Kanton vorgesehen ist. So kann zum Beispiel der Kanton neu keine Vorschrift mehr machen, zu welchem Preis der dezentral produzierte überschüssige und ins Netz eingespeiste Strom zu vergüten ist.

 

Themendossier zum neuen Energiegesetz BL

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