Die Rolle von Finanz- und Verwaltungsvermögen

23.07.2021

Im vierten Teil unserer Online-Serie erklären wir den Unterschied zwischen Finanz- und Verwaltungsvermögen und zeigen auf, wie die beiden Begriffe zusammenhängen. Insbesondere wollen wir eine Diskussion darüber anstossen, ob das Basler Finanzvermögen überhaupt als solches bezeichnet werden darf und soll. Doch beginnen wir am Anfang:

Im öffentlichen Finanzrecht ist das Finanzvermögen ein fest definierter Begriff. Es handelt sich dabei um diejenigen Vermögenswerte, die nur mittelbar durch ihren Ertrag oder Vermögenswert zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben beitragen. Das Finanzvermögen kann veräussert werden, ohne dass die Erfüllung einer solchen öffentlichen Aufgabe dadurch beeinträchtigt würde. Die Finanzkommission des Grossen Rates hat hierzu festgehalten, dass das Finanzvermögen «in erster Linie wirtschaftlichen und nicht politischen Aufgaben zu dienen» hat. Wir sprechen also hier wiederum von beispielsweise Immobilien, die der Kanton nicht selber benötigt und vermietet oder Beteiligungen an Unternehmen. Dieses Finanzvermögen ist in den letzten Jahren stark angestiegen, wie diese Grafik zeigt:

Im Gegensatz dazu gibt es das Verwaltungsvermögen. Dieses benötigt der Kanton für die Erfüllung seiner Aufgaben – darin enthalten sind beispielsweise Immobilien wie Schulhäuser oder die Bürogebäude der Verwaltung.

Das vorhin beschriebene Finanzvermögen, das veräussert sprich verkauft werden könnte, ohne dass der Kanton Leistungen abbauen müsste, ist in Basel eine Besonderheit. Denn die Basler Stimmbevölkerung hat die sogenannte Bodeninitiative (siehe Infobox) angenommen. Diese sieht eine strenge Verkaufsbeschränkung vor. Damit sind die Immobilien, die aktuell im Finanzvermögen des Kantons aufgelistet sind, nicht ohne Schwierigkeiten veräusserbar.

Die Bodeninitiative

Am 26. Februar 2016 hat das Basler Stimmvolk die sogenannte Bodeninitiative angenommen. Die Regelung der Bodeninitiative sieht eine Veräusserungseinschränkung für den Kanton vor. Demzufolge sollen Immobilien, die im Kanton Basel-Stadt liegen, grundsätzlich nicht veräussert, sondern nur im Baurecht zur Nutzung überlassen werden. Bei einer Veräusserung von Immobilien muss die Nettoveränderung – also die Differenz der Grundstücksfläche von gekauften und verkauften Immobilien – über fünf Jahre jeweils ausgeglichen oder positiv sein.

Kommt hinzu, dass politisch immer mehr Druck auf das Finanzvermögen ausgeübt wird. Im November 2020 hat der Regierungsrat seine revidierte Immobilienstrategie für das Finanzvermögen bekannt gegeben. Um der hohen Nachfrage nach preisgünstigem Wohnraum zu entsprechen, solle vermehrt das Vermietungsmodell der sogenannten «Basler Kostenmiete» zur Anwendung kommen. Die Wohnungen sollen «zu Preisen vermietet werden, die 15-20 Prozent unter den durchschnittlichen Angebotsmieten (Marktmiete) vergleichbarer Wohnungen liegen». Um in den Genuss einer solchen Wohnung zu gelangen, sind Belegungs- und Einkommensvorgaben zu erfüllen. Es werden also klar sozialpolitische Ziele verfolgt.

Der aus Immobilien bestehende Teil des Finanzvermögens des Kantons Basel-Stadt kann also einerseits aufgrund einer politischen Vorgabe nicht veräussert werden. Andererseits haben die Basler Politik und auch die Stimmberechtigten vorgegeben, dass es Aufgabe des Kantons ist, preisgünstigen Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Als öffentliche Aufgabe gelten gemäss dem Harmonisierten Rechnungslegungsmodell 2 (HRM2) diejenigen Aufgaben, welche die öffentliche Hand aufgrund von Vorgaben des öffentlichen Rechts (Verfassung, Gesetz, Verordnung, Reglement etc.) wahrnimmt. Die Vermietung von Wohnungen im Eigentum des Kantons unter der Marktmiete stellt demnach klarerweise eine öffentliche Aufgabe dar. Würden die betroffenen Immobilien veräussert werden, könnte der Kanton die ihm zugewiesene Aufgabe, diesen preisgünstigen Wohnraum zur Verfügung zu stellen, nicht mehr erfüllen.

Deshalb ist derjenige Anteil des Finanzvermögens, der den oben beschriebenen politischen Zielen dient, nach der hier vertretenen Ansicht in Verwaltungsvermögen umzuwidmen.

Grafik in voller Grösse zeigen

Was das alles für einen Einfluss auf die Verschuldung des Kantons hat, erklären wir im Artikel von nächster Woche.

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Kommentare

Es wurden noch keine Kommentare verfasst.

Newsletter