Stellungnahmen zu den Landratssitzungen vom 18. November 2021
Die Handelskammer beider Basel nimmt zu diversen Traktanden der Landratssitzung vom 18. November 2021 Stellung.
Traktandum 21: Standesinitiative betreffend Massnahmen für eine Vollassoziierung der Schweiz am Forschungsprogramm Horizon Europe; Béatrix von Sury d'Aspremont; 2021/530
Mit dem Abbruch der Verhandlungen zum Rahmenabkommen ist nun auch die Teilnahme der Schweiz am weltweit grössten Forschungsprogramm in Gefahr. Das betrifft einerseits die universitäre Forschungslandschaft aber eben auch die Forschungs- und Innovationsbestrebungen von Unternehmen.
Es ist daher auch für den Wirtschafts- und Forschungsstandort Basel zentral, dass der Bundesrat schnellstmögliche Verhandlungen über die Assoziierung der Schweiz zu Horizon Europe aufnimmt. Das Thema Schweiz in der Europäischen Forschungslandschaft muss einen prioritären Platz auf der Agenda aller relevanter politischer Akteure erhalten.
Wir bitten Sie, den Regierungsrat zu beauftragen, die Standesinitiative im Namen des Kantons Basel-Landschaft der Bundesversammlung einzureichen.
Traktandum 36: eHealth Realisierung jetzt starten – Chance fürs Laufental nutzen!; Sven Inäbnit; 2021/52
Die Handelskammer beider Basel setzt sich für eine datenbasierte Gesundheitswirtschaft ein und unterstützt Bestrebungen, ein Gesundheitsdaten-Ökosystem voranzutreiben. So unterstützten wir auch die Motion «Die Digitalisierung des Schweizer Gesundheitswesen vorantreiben – datenbasiertes Ökosystem Forschung und Gesellschaft entwickeln», welche in der Sitzung vom 30. September 2021 überwiesen wurde. Das elektronische Patientendossier (ePD) ist ein Bestandteil eines Gesundheitsdaten-Ökosystems. Entsprechend begrüsst die Handelskammer die im Postulat aufgegriffenen Bestrebungen. Der Regierungsrat hat bereits im Jahr 2018 mit seiner eHealth Strategie eine Basis gelegt, welche es möglichst rasch umzusetzen gilt. Idealerweise ist eine flächendeckende, interoperable Lösung anzustreben.
Wir bitten Sie daher, das Postulat zu überweisen.
Traktandum 40: Fiskalische Äquivalenz 2020/626; Postulat von Stefan Degen
Der Postulant spricht das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz an. Dieses Prinzip sieht vor, dass der Kreis der Nutzniesser und der Kreis der Kosten- und Entscheidungsträger möglichst deckungsgleich sein sollten. Über die Jahre kommt es durch einzelne Gesetzesreformen immer wieder zu Veränderungen in diesem Gleichgewicht. Auf Bundesebene wurde mit der NFA-Reform von 2008 deshalb eine gründliche Entflechtung vorgenommen. Mit dem Projekt «NFA 2» soll bereits eine neuerliche Entflechtung geprüft werden. Um die fiskalische Äquivalenz zwischen Kanton und Gemeinden in Baselland sicherzustellen, ist es sinnvoll, die heutige Situation im Rahmen eines Postulates zu überprüfen.
Wir bitten Sie, das Postulat zu überweisen.
Traktandum 50: Baselbieter Strassenfinanzierung überprüfen und die massgeblichen Faktoren kostenwahr und zeitgemäss einrechnen; Werner Hotz; 2021/48
Das Postulat verlangt neben den direkten Kosten, welche durch den Strassenverkehr entstehen (z.B. Strassenbau und -unterhalt oder Verkehrspolizei), auch indirekte Kosten in der Strassenrechnung zu berücksichtigen. Explizit genannt werden hierbei, unter anderem, Umwelteingriffe und -folgen sowie Auswirkungen von Verkehrslärm für Betroffene. Die hier angesprochenen Kosten sind als sogenannte «externe Kosten» bekannt. Die Berechnung von externen Kosten durch den Strassenverkehr ist Gegenstand umfangreicher Forschung. Dabei muss festgehalten werden, dass es bislang keinen «Gold-Standard» zur Berechnung der externen Kosten gibt. Die Ansätze unterscheiden sich teils erheblich in ihren Annahmen und somit auch in den kostenseitigen Auswirkungen. Eine zuverlässige Bezifferung der externen Kosten – «kostenwahr und zeitgemäss» wie dies das Postulat fordert – ist daher gegenwärtig kaum möglich. Sollten externe Kosten zukünftig bei der Strassenfinanzierung berücksichtigt werden, müsste dies zudem konsequenterweise auf alle Verkehrsträger ausgeweitet werden. Mobilität würde somit insgesamt – je nach gewähltem Berechnungsansatz deutlich – teurer für alle.
Wir bitten Sie, das Postulat nicht zu überweisen.
Traktandum 51: Pendlerabzug nur noch für nachhaltige Mobilität; Laura Grazioli; 2021/205
Die Motion fordert, den Steuerabzug für Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte künftig nur noch für nachhaltige Mobilität zu ermöglichen. Hierbei lässt der Vorstoss offen, was unter einer nachhaltigen Mobilität zu verstehen ist. Wie der Regierungsrat in seiner Stellungnahme festhält, verletzt die Motion nicht nur das Steuerharmonisierungsgesetz des Bundes, sondern auch grundsätzliche Steuerprinzipien wie die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Schon deshalb ist die Motion abzulehnen. Auch inhaltlich überzeugt die Motion jedoch nicht. Deren Umsetzung würde einerseits dazu führen, dass die kantonale Steuerverwaltung eine aufwändige Einzelfallprüfung vorzunehmen hätte. Hinzu käme andererseits, dass für den bei der Bundessteuer und bei der Kantonssteuer vorgesehenen Abzug die anzuwendenden Kriterien auseinanderfallen würden. Für die Steuerpflichtigen würde dies zu einer komplizierteren und weniger verständlichen Steuererklärung führen. Dies widerspricht dem klaren Auftrag von Artikel 133a der Kantonsverfassung, das Steuergesetz leicht verständlich und nachvollziehbar auszugestalten. Aus all diesen Gründen sollte die Motion abgelehnt werden.
Wir bitten Sie, die Motion nicht zu überweisen.
Traktandum 62: Tempo 30 auf kantonalen Hauptstrassen (innerorts); Karl-Heinz Zeller; 2021/45
Gemäss Postulat soll die Einführung von Tempo 30 auf den Hauptstrassen geprüft werden. Dadurch erhofft man sich eine Eindämmung des absichtlich produzierten Motorenlärms durch modifizierte Auspuffsysteme. Die Handelskammer lehnt die Einführung von Tempo 30 auf Hauptstrassen prinzipiell ab. Die dadurch aufgehobene Strassennetzhierarchie führt zwangsläufig zu Ausweichverkehr und verursacht neue Lärmhotspots in den empfindlichen Wohnquartieren. Zudem gehen wir nicht davon aus, dass durch diese Massnahmen absichtlich produzierter Motorenlärm reduziert werden kann. Dieser ist gemäss Art. 53 und Art. 33 der nationalen Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge beziehungsweise der Verkehrsregeln Verordnung ohnehin bereits heute schon verboten. Zusammengefasst muss die angedachte Temporeduktion für den genannten Zweck als äusserst ungeeignet eingestuft werden. Sie wird bereits heute existierende Regelverstösse nicht verhindern und ist in erster Linie eine Schikane für die sich korrekt verhaltenden Verkehrsteilnehmer.
Wir bitten Sie, das Postulat nicht zu überweisen.