Stellungnahmen zur Landratssitzung vom 14. November 2024

08.11.2024

Die Handelskammer beider Basel nimmt Stellung zu diversen Traktanden der Landratssitzung vom Donnerstag, 14. November 2024

Traktanden 16 und 17: Vorstösse «Perspektive Finanzen BL»
Wo stehen wir bei der Reform der Einkommenssteuer?; Stefan Degen; 2024/366
Einführung Einkommenssteuer mit Bedingungen; Martin Dätwyler; 2024/367

Der Kanton Baselland bewegt sich bei der Steuerbelastung für natürliche Personen schweizweit nach wie vor auf den hinteren Rängen. Um als Wohnstandort für Fachkräfte attraktiv zu sein, ist eine moderate Steuerbelastung ein wichtiger Faktor. Hier besteht nach wie vor Verbesserungsbedarf.

Die Handelskammer kann nachvollziehen, dass der Regierungsrat aufgrund der Finanzlage des Kantons Steuerentlastungen mit einer gewissen Vorsicht begegnet. Nachhaltige und stabile Kantonsfinanzen sind ein wichtiges Anliegen. Sie begrüsst deshalb, dass die Arbeiten an der «Einkommenssteuerreform light» dennoch weitergeführt werden, dabei jedoch Varianten wie eine Staffelung oder eine Einführung unter Bedingungen geprüft werden, die dieser Ausgangslage Rechnung tragen. Dies erlaubt eine verantwortungsvolle Umsetzung der Einkommenssteuerreform unter Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten des Kantons.

Wir bitten Sie, beide Vorstösse als Postulate zu überweisen.

Traktandum 23: Nutzenbasierte Finanzierung der Universität Basel; Stefan Meyer; 2024/360

Das Postulat bittet den Regierungsrat, zu prüfen und zu berichten, wie im Zuge der Neuverhandlung des Universitätsvertrags dem volkswirtschaftlichen Mehrwert der Forschung und Lehre an der Universität Basel eine stärkere Gewichtung bei der Berechnung der Finanzierungsbeiträge der Trägerkantone beigemessen werden kann. Der Postulant verweist zwar darauf, dass der Standortvorteil des Kantons Basel-Stadt im aktuellen Vertrag bereits berücksichtigt wird, aber er vermutet, dass Baselland weit weniger von der Universität profitiert, als in diesem Standortvorteil kompensiert wird.

Der Postulant bemerkt, dass der volkswirtschaftliche Nutzen der Universität Basel nicht leicht zu quantifizieren sei. Dass der Kanton Basel-Landschaft bereits jetzt von der Universität profitiert, wird am rasant wachsenden Life Sciences-Cluster im Bachgraben-Areal in Allschwil ersichtlich. Jüngst hat die Fondation Botnar erklärt, dort eine Summe von 1 Milliarde Dollar in eine neue Forschungsinstitution zu investieren. Das ist nur die jüngste Investition an einen Standort im Baselbiet, der mit dem Departemente of Biomedical Engineering und dem Swiss Tropical and Public Health Institute nicht nur zwei grosse und namhafte universitäre Einrichtungen beherbergt, sondern auch zahlreiche Unternehmen und Start-ups aus dem Life Sciences-Bereich anzieht, wie das Ende 2023 für 450 Millionen vom deutschen Pharmakonzern Boehringer Ingelheim übernommene Start-up T3 Pharmaceuticals. Nicht zuletzt profitiert der Kanton Basel-Landschaft auch vom grossen Netz an KMUs, die wichtige Zulieferer- und Dienstleistungsfunktionen für die Life Sciences-Unternehmen wahrnehmen.

Auch dieser Vorstoss zur Universität Basel ist vor dem Hintergrund der angespannten Finanzlage des Kantons Baselland zu betrachten. Die Handelskammer versteht den daraus erwachsenden Spardruck. Aber sie weist nochmals darauf hin, dass seit dem revidierten Universitätsvertrag von 2022 bereits eine Gremienstruktur und Verhandlungsprozesse existieren, die den Regierungen der beiden Basel erlauben, über die Ausgestaltung der gemeinsamen Trägerschaft zu diskutieren. Diese Strukturen beinhalten auch ein Finanzierungsmodell, das die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Trägerkantone einbezieht. Somit existieren bereits jetzt Gefässe, die es den Regierungen erlauben, die unterschiedlichen finanziellen Ausgangslagen der beiden Trägerkantone zu berücksichtigen. Es erscheint deshalb nicht zielführend, die bereits laufenden Verhandlungsbemühungen der beiden Regierungen zusätzlich zu belasten.

Wir bitten Sie, das Postulat abzulehnen.

Traktandum 46: Zwingend obligatorisches Staatsvertragsreferendum bei Abstimmung über neuen institutionellen Vertrag mit der EU

Die Motion verlangt, dass der Regierungsrat hinsichtlich eines möglichen institutionellen Abkommens zwischen der Schweiz und der EU sich für die Durchführung eines obligatorischen Referendums einsetzt. Falls dies nicht gelingt, soll der Regierungsrat im Namen des Kantons das Referendum ergreifen. Wir lehnen die Motion aus den folgenden Gründen ab:

A) Die Bundesverfassung begrenzt bei Staatsverträgen das obligatorische Referendum ausdrücklich und abschliessend auf zwei Fälle (Artikel 140 Absatz 1): Der Beitritt zu einer supranationalen Organisation oder zu einer Organisation der kollektiven Sicherheit. Sie sichert damit den Ausgleich zwischen demokratischer Mitbestimmung und aussenpolitischer Handlungsfähigkeit des Bundesrats. Versuche, diese Bestimmung aufzuweichen und das obligatorische Referendum auf weitere Arten von Staatsverträgen auszuweiten, haben Parlament und Volk in der Vergangenheit jeweils klar abgelehnt, so etwa bei der Volksinitiative "Staatsverträge vors Volk", welche mit 75% Nein-Stimmen scheiterte.

B) Die Zuständigkeit in dieser Frage liegt bei Bundesrat und Bundesversammlung. Eine Analyse des Bundesamts für Justiz kommt zum Schluss, dass aus heutiger Sicht eine Unterstellung des Verhandlungspakets unter das obligatorische Referendum unwahrscheinlich wäre. Da das Verhandlungsergebnis noch aussteht, ist es zu früh, jetzt schon abschliessend über diese Frage zu bestimmen. Der Bundesrat wird in seiner Botschaft zum Verhandlungsergebnis dem Parlament einen Vorschlag unterbreiten, welcher Art von Referendum das Verhandlungspaket zu unterstellen ist.

C) Der Bundesrat hat die Kantone in mehreren Gesprächen eng in die Vorbereitungen der Verhandlungen eingebunden und ihre Interessen und Erwartungen abgeholt. Die Kantonsregierungen haben sich für die Fortsetzung des Bilateralen Wegs und für die Verhandlungen auf der Basis des Common Understanding ausgesprochen.

D) Die Ergreifung des Kantonsreferendums liegt gemäss Verfassung des Kantons Basel-Landschaft nicht in der Kompetenz des Regierungsrats, sondern des Parlaments (§67 Abs. 1 Bst. b KV/BL).

Wir bitten Sie, die Motion abzulehnen.

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