Stellungnahme zur kantonalen Umsetzung der Steuervorlage 17 im Kanton Basel-Landschaft
Die Handelskammer beider Basel nimmt Stellung zum Traktandum 11 der Landratssitzung bezüglich Änderung des Steuergesetzes – Steuervorlage 17 (SV17)
Die Handelskammer beider Basel bittet den Landrat darum, der Änderung des Steuergesetzes – Steuervorlage 17 (SV17) in der Fassung der Finanzkommission zu folgen.
Grosse Bedeutung der Vorlage für den Wirtschaftsstandort Basel-Landschaft
In unserer Region sind rund 1'000 Unternehmen und damit 40'000 Arbeitsplätze sonderbesteuert. Im Kanton Basel-Landschaft leisten die 432 betroffenen Gesellschaften 21% der kantonalen Gewinn- und Kapitalsteuern. Die sonderbesteuerten Gesellschaften sind also nicht nur als wichtige Arbeitgeber, sondern auch als kräftige Steuerzahler von grosser Bedeutung.
Die heute praktizierte privilegierte Besteuerung der Statusgesellschaften ist im internationalen Umfeld, z.B. durch die OECD und insbesondere durch die EU, nicht mehr akzeptiert. So wurde die Schweiz im Dezember 2017 von der EU auf eine „graue Liste" gesetzt. Werden die internationalen Regeln nicht eingehalten, drohen Sanktionen. Bereits heute leiden die Unternehmen unter Doppelbesteuerungen, was sich in einer deutlichen Zunahmen der Doppelbesteuerungsverfahren von Schweizer Unternehmen bei der OECD zeigt. Für Unternehmen bedeutet dies Rechtsunsicherheit und Nachteile bei ihrer Geschäftstätigkeit im Ausland.
Die Steuervorlage 17 verfolgt deshalb die Ziele, die internationale Akzeptanz sicherzustellen und zugleich das Steuersubstrat zu sichern. Es geht aber auch um die internationale Wettbewerbsfähigkeit, die bei allen ergriffenen Ersatzmassnahmen unbedingt im Auge behalten werden muss.
Steuerlast für grosse Unternehmen steigt an
Die Höhe des Gewinnsteuersatzes ist im internationalen und interkantonalen Steuerwettbewerb eine entscheidende Grösse. Durch den Wegfall der besonderen Besteuerung von Statusgesellschaften würde deren Steuerbelastung massiv ansteigen. Es ist daher richtig, den Gewinnsteuersatz zu senken, um dies zu kompensieren. Das Ziel der Steuervorlage 17 ist jedoch nicht, die Steuerbelastung für die grossen Unternehmen zu senken. Im Gegenteil führt die Steuervorlage 17 trotz vorgesehener Senkung des Gewinnsteuersatzes zu einer höheren Steuerbelastung. Weil im Gegenzug Rechtssicherheit und internationale Akzeptanz geschaffen wird, ist dies für die betroffenen Unternehmen akzeptabel. Zudem wurde mit der Einführung der Patentbox ein international akzeptiertes Instrument gefunden, um die Steuererhöhungen im Forschungs- und Innovationsbereich aufzufangen.
Kein unnötiger Steuerwettbewerb zwischen den beiden Basel
Eine Erhöhung des Gewinnsteuersatzes gegenüber den vom Regierungsrat und der Kommission vorgesehenen 13,45 Prozent würde den Wirtschaftsstandort Baselland jedoch massiv schwächen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Nachbarkanton Basel-Stadt mit Abstimmung vom 10. Februar 2019 seinen Gewinnsteuersatz auf 13,04 Prozent gesenkt hat. Wird der Abstand zwischen den Steuersätzen der beiden Kantone zu gross, führt dies zu einem unnötigen Steuerwettbewerb zwischen den beiden Basel, die Abwanderung in unmittelbare Nachbarschaft wird steuerlich interessant. Der aktuell gewählte Steuersatz von 13,45 Prozent neutralisiert diesen Effekt und positioniert den Kanton Basel-Landschaft gleichzeitig als attraktiven Standortkanton.
Unternehmerinnen und Unternehmer leisten ihren Beitrag zur Finanzierung
Wichtiger Bestandteil der Steuervorlage ist der soziale Ausgleich. Die künftig höhere Dividendenbesteuerung geht zu Lasten der Unternehmerinnen und Unternehmer im Kanton und stellt für diese eine Steuererhöhung dar, welche der Finanzierung der Vorlage dient. Die Handelskammer hat bereits im Februar in ihrem Schreiben an die Landratsmitglieder festgehalten, dass die Wirtschaft bereit ist, eine Gesamtbetrachtung der Vorlage vorzunehmen und ihren Beitrag zum erfolgreichen Gelingen der Steuervorlage zu leisten. Deshalb ist diese Erhöhung im vorliegenden Gesamtpaket akzeptabel.
Keine zusätzliche Erhöhung der Lohnkosten
Die nationale AHV-Steuervorlage führt mit den höheren Abzügen zu Gunsten des AHV-Fonds zu höheren Lohnkosten. Daher begrüsst die Handelskammer sehr, dass die Finanzkommission mit einer Erhöhung des Kinderbetreuungsabzuges und höheren Prämienverbilligungen einen Weg gefunden hat, den sozialen Ausgleich ohne höhere Lohnkosten zu bewerkstelligen.