Stellungnahme zur Totalrevision der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder

18.03.2019

Die Handelskammer befürwortet die Totalrevision der VISOS grundsätzlich. Kernanliegen der Handelskammer ist die Festschreibung einer verbindlichen, konkreten Frist zur regelmässigen Überprüfung und Bereinigung der Inventare von Objekten.

 

Bei der Erfüllung seiner Aufgaben, ist der Bund gemäss Artikel 78 der Bundesverfassung dazu verpflichtet, Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler zu schonen und zu erhalten, sofern dies im öffentlichen Interesse ist. Konkretisiert wird dieser Auftrag im Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG). Laut Artikel 5, muss der Bundesrat demnach nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung erstellen. Die Totalrevision der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS), gründet hauptsächlich auf den Artikeln 5 und 6 NHG.

Die Handelskammer beider Basel befürwortet das Führen eines Inventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz grundsätzlich. Besonders begrüsst sie, dass die revidierte VISOS einen verbindlichen Kriterienkatalog hinsichtlich der aufzunehmenden Objekte enthält. Die in der Vorlage vermerkte, regelmässige Überprüfung und Bereinigung der Inventarliste ist der Handelskammer ein besonders grosses Anliegen. Dieser grundsätzlichen Aussage, muss jedoch eine konkrete Frist zur Seite gestellt werden, innerhalb der die Überprüfung und Bereinigung zu erfolgen hat. Die Kriterien zur Aufnahme eines Objekts, sollten hier auch als Basis zum allfälligen Ausschluss eines Objekts führen (vgl. Artikel 7, 8 und 9 VISOS).

Weiterhin gilt es zu beachten, dass laut Artikel 6 Absatz 1 NHG die inventarisierten Objekte gemäss dem definierten Ortsbildperimeter ohne Pufferzone zu berücksichtigen sind. Sollten nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch Vorhaben in unmittelbarer Umgebung des Ortsbildperimeters überprüft werden, hat dies aus Sicht der Wirtschaft mit Augenmass zu erfolgen.

Dass Anpassungen der Inventare, die rein technischer Natur sind, nicht durch den Bundesrat, sondern durch das EDI vorgenommen werden können, unterstützt die Handelskammer.

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