Änderung des Stromversorgungsgesetz

17.06.2024

Die Handelskammer beider Basel unterstützt die vorliegende Gesetzesrevision. Punktuell haben wir aber Anmerkungen, welche für die zukünftigen Arbeiten berücksichtigt werden sollten.

Unsere wichtigsten Forderungen
  • Die Handelskammer beider Basel unterstützt die vorliegende Gesetzesrevision.
  • Übermässige Eingriffe in die unternehmerische Freiheit und eine Überregulierung sollten vermieden werden.
  • Fokus auf die für Stromunternehmen relevante Liquidität. Die Vorgaben zum Eigenkapital sind zu streichen.
  • Die vorgeschlagenen Sanktionen sind nicht verhältnismässig und sind daher anzupassen.
  • Bei den systemrelevanten Unternehmen sollte ein zusätzliches Kriterium bezüglich des Liefervolumens in die Schweiz geschaffen werden.
  • Es ist klar festzulegen, welche Unternehmensstufe innerhalb einer Konzerngesellschaft von der vorliegenden Regulierung betroffen ist.
Ausgangslage

Ende 2021 und im Verlauf des Jahres 2022 kam es an den Energiemärkten zu erheblichen Preisausschlägen, die den Liquiditätsbedarf im Energiehandel stark erhöhten. Solche extremen Marktentwicklungen können auch in Zukunft auftreten und zu Liquiditätsengpässen führen, die es Energieunternehmen erschweren, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Um die Schweizer Stromversorgung vor solchen Risiken zu schützen, hat das Parlament mit dem Bundesgesetz über subsidiäre Finanzhilfen zur Rettung systemkritischer Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft (FiREG) ein neues Gesetz beschlossen. Diese als dringliches Bundesgesetz erlassene Regelung trat am 1. Oktober 2022 in Kraft, ist bis Ende 2026 befristet und soll spätestens ab 2027 durch eine ordentliche, umfassende Normierung ersetzt werden. Der vorliegende Entwurf zur Änderung des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG) ist eine in diesem Kontext erlassene Massnahme. Die Gesetzesrevision soll volkswirtschaftliche Risiken eingrenzen, welche von grossen Stromversorgungsunternehmen ausgehen. Ziel ist es, durch die Revision des Stromversorgungsgesetzes die Resilienz der systemrelevanten Stromunternehmen zu stärken und die Notwendigkeit von Bundesdarlehen künftig zu vermeiden.

Unsere Position

Grundsätzlich unterstützen wir die vorliegende Gesetzesrevision. Die Handelskammer beider Basel erachtet es als wichtig, dass bei der konkreten Ausgestaltung des Gesetzes Augenmass und Fingerspitzengefühl gewahrt werden. Stromunternehmen sind im Gegensatz bspw. zu Banken vor allem auf kurzfristige Liquidität angewiesen. Mit den Kraftwerken besitzen sie einen realen Wert in der Bilanz. Daher ist auf eine zu starre Regulierung zu verzichten, da dies zu einem starken Wettbewerbsnachteil für Schweizer Marktteilnehmer auf dem europäischen Energiemarkt führen würde. Zudem drohen Investitionen in die Energiestrategie 2050 gehemmt zu werden.

Liquidität und Eigenkapital

Die vorgeschlagenen Prüfungen des Eigenkapitals sowie allfällige darauffolgende Mindestanforderungen an das Eigenkapital erachten wir als weder sinnvoll noch zweckmässig. Diese würden u.a. zu gesteigerten Eigenkapitalkosten führen, welche schlussendlich auf die Stromkonsumenten überwälzt werden.

Risikomanagement

Der Aufwand für das Risikomanagement sollte angemessen bleiben, und unnötige Bürokratie sowie Leerläufe sind zu vermeiden.

Sanktionen

Die vorgeschlagenen Sanktionen sind unverhältnismässig und sollten überarbeitet werden. Hohe Strafen führen nicht zwangsläufig zu einer abschreckenden Wirkung; vielmehr ist ein System erforderlich, das die Akzeptanz der Regeln fördert. Für grosse Unternehmen könnten die hohen Strafen zu finanziellen Schwierigkeiten führen, was dem eigentlichen Ziel der Gesetzesrevision widerspricht. Das Gesetz legt im Moment die Tatbestände eines schweren Verstosses nicht genauer fest. Dies sorgt für grosse Rechtsunsicherheit. Es sollte klar definiert werden, was unter einen schweren Verstoss fällt.

Aufsichtsabgabe

Da die ElCom für andere Aufsichtstätigkeiten keine Gebühren erhebt, sollte dies auch für die neuen Aufgaben im Rahmen der Gesetzesanpassung gelten. Falls die zusätzliche Aufsichtsabgabe beibehalten wird, sollte sie auf alle Stromunternehmen verteilt werden, da Massnahmen zur Stabilität des Strommarktes allen Marktteilnehmern zugutekommen.

Systemrelevante Unternehmen

Die Auswahl der Unternehmen muss alle relevanten Marktakteure erfassen, um die Stabilität des Strommarktes zu gewährleisten und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Um auch weitere potenziell systemkritische Marktteilnehmer durch die vorgeschlagene Gesetzesänderung zu berücksichtigen, sollte ein zusätzliches Kriterium zum Liefervolumen in die Schweiz definiert werden.

Definition der betroffenen Unternehmen

Es ist klar festzulegen, welche Unternehmensstufe innerhalb einer Konzerngesellschaft von der vorliegenden Regulierung betroffen ist.

In den weiteren Punkten verweisen wir auf die Stellungnahme von economiesuisse, welcher wir uns anschliessen.

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Kommentare

Es wurden noch keine Kommentare verfasst.

Newsletter