Stellungnahme zur Einführung eines Staatsbeitragsgesetzes
Die Handelskammer beider Basel erachtet die Einführung eines Staatsbeitragsgesetzes im Kanton Basel-Landschaft als begrüssenswert. Mit einem solchen Gesetz wird Transparenz über die anzuwendenden Kriterien und die geltenden Spielregeln geschaffen. Zudem wird durch neue Instrumente wie ein jährliches Reporting und Benchmarks die Übersicht und Vergleichbarkeit erhöht. Die Handelskammer bittet den Regierungsrat, zwei konkrete Anliegen zu prüfen. Zum einen soll eine Auffangklausel eingeführt werden für den Fall, dass über die Verlängerung eines Staatsbeitrages aufgrund des politischen Prozesses nicht rechtzeitig beschlossen werden kann. Zum anderen soll klarer festgehalten werden, unter welchen Voraussetzungen das Beschaffungsgesetz gilt.
Mit der Einführung eines Staatsbeitragsgesetzes sollen erstmals auf Gesetzesstufe Instrumente zur besseren Planung, Steuerung und Einflussnahme von Staatsbeiträgen geschaffen werden. Rechte und Pflichten der Empfängerinnen und Empfänger von Staatsbeiträgen werden rechtlich verankert.
Die Handelskammer beider Basel nimmt im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens Stellung zum vorgesehenen Gesetz.
Konzeption
Der Kanton Basel-Landschaft kennt bisher kein Staatsbeitragsgesetz. Vor diesem Hintergrund ist die Frage gerechtfertigt, ob es ein solches Gesetz überhaupt braucht, nachdem es bisher auch ohne Gesetz ging.
Die Handelskammer beider Basel erachtet es nach Prüfung der Vernehmlassungsvorlage als begrüssenswert, ein solches Staatsbeitragsgesetz einzuführen. Die bisherigen gesetzlichen Grundlagen waren effektiv sehr dünn. Der Umfang von CHF 610 Mio. Staatsbeiträgen rechtfertigt aus unserer Sicht ein eigenes Gesetz.
Damit wird einerseits Transparenz geschaffen bezüglich den anzuwendenden Kriterien und welche Spielregeln gelten. Wir erhoffen uns andererseits, dass mit dem neuen Gesetz, dem damit verbundenen jährlichen Reporting im Rahmen der AFP sowie der Einführung von Benchmarks mehr Übersicht über die Geldflüsse und Vergleichbarkeit mit anderen Kantonen entsteht, was dem Regierungsrat und dem Landrat eine bessere Steuerung ermöglicht. Dies verbunden mit entsprechenden positiven Auswirkungen auf den Staatshaushalt.
Anliegen
Für die Handelskammer beider Basel ist es wichtig, dass durch ein Staatsbeitragsgesetz für die betroffenen Organisationen (wozu auch die Handelskammer selber gehört) keine übermässigen und unnötigen administrativen Belastungen entstehen. Die Handelskammer unterbreitet dem Regierungsrat deshalb nachfolgend zwei konkrete Anliegen mit der Bitte, diese in das Gesetz aufzunehmen:
Einführung von Wesentlichkeitsgrenzen
Die Einführung von Wesentlichkeitsgrenzen scheint eine sinnvolle Massnahme, um zu verhindern dass es zu „beschlusslosen" Phasen kommt. So kam es im Kanton Basel-Stadt in den letzten Jahren immer wieder zu Situationen, wo der Grosse Rat noch nicht über einen Staatsbeitrag beschliessen konnte, obwohl die Leistungsperiode bereits begonnen hatte. Eine befriedigende Lösung konnte hierfür bisher noch nicht gefunden werden.
Mit den nun geplanten Wesentlichkeitsgrenzen wird das ausdrückliche Ziel verfolgt, dass genügend Pufferzeit für Verhandlungen und die Beschlussfassung bleibt. Es soll kein Verhandeln bis zum letzten Tag vor Ende der Befristung geben.
Die Handelskammer bittet den Regierungsrat zu prüfen, ob für den Fall, dass eine Beschlussfassung trotz Wesentlichkeitsgrenzen nicht rechtzeitig erfolgen kann, eine Auffangklausel eingefügt werden soll. So prüft beispielsweise der Kanton Basel-Stadt aufgrund einer eingereichten Motion derzeit, ob der Kanton die Zahlung der Staatsbeiträge bis zu einer Beschlussfassung durch das Parlament weiterführen kann.
Mit einer solchen Auffangklausel würden für die betroffenen Organisationen klare Verhältnisse geschaffen. Läge bei Beginn der neuen Leistungsperiode noch kein definitiver Beschluss vor, würde der Staatsbeitrag solange zu gleichbleibenden Konditionen weitergeführt, bis der Beschluss vorliegt. Dadurch erhielte auch der Landrat mehr Spielraum, um einen Staatsbeitrag vertieft zu prüfen und allenfalls auch an den Regierungsrat zurückzuweisen, sollte es hierfür einen Grund geben. Heute ist dies aus Zeitgründen praktisch nicht möglich, ohne die betroffene Organisation in finanzielle Schwierigkeiten zu bringen. Für die betroffenen Organisationen wiederum ist diese Zuverlässigkeit der Staatsbeiträge wichtig. Sie sollen die Beiträge des Kantons solange erhalten, bis der Kanton einen anderslautenden Beschluss fällt. Der rückwirkend beschlossene Wegfall von Staatsbeiträgen soll nicht möglich sein.
Anwendbarkeit des öffentlichen Beschaffungsgesetzes
Gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzesentwurfes müssen Empfänger von Staatsbeiträgen das öffentliche Beschaffungsgesetz anwenden. Gemäss Beschaffungsgesetz sind die entsprechenden Regelungen auch anwendbar „auf Objekte und Leistungen, welche die Gemeinwesen mit mehr als 50% der Gesamtkosten subventionieren" (§ 4 Abs. 3 lit. b Beschaffungsgesetz). Es ist unser Verständnis von § 16 Abs. 4, dass diese 50%-Regel Anwendung finden soll. Eine eindeutige Formulierung wäre jedoch zu begrüssen.
Die Handelskammer hat Verständnis dafür, dass das Beschaffungsgesetz nicht durch eine zunehmende Auslagerung von Aufgaben umgangen werden soll. Diese Gesetzesvorlage sollte jedoch als Gelegenheit genutzt werden, um auch in Franken eine Wesentlichkeitsgrenze einzuführen. Es kann nicht sein, dass für Beträge unter einer bestimmten Schwelle das Beschaffungsgesetz angewendet werden muss. Der Aufwand hierfür ist relativ gross und kann kleinere Organisationen überfordern. Zudem besteht die latente Gefahr von politischer Einflussnahme auf Struktur und Geschäftstätigkeit der unterstützten Organisation. So werden immer wieder politische Vorstösse eingereicht, wonach Unternehmen bei Beschaffungen nur noch dann zu berücksichtigen sind, wenn sie beispielsweise Frauenquoten, besondere Umweltregeln, Mindestlöhne etc. einhalten.
Die vorgesehene Formulierung von § 16 Abs. 4 ist aus diesen Gründen kritisch zu hinterfragen. Zum einen sollte geprüft werden, ob nicht explizit auf die genannte Regelung im Beschaffungsgesetz verwiesen werden soll. Zum anderen wäre es sinnvoll, in diesem Zusammenhang eine Mindestgrösse der Organisation oder des Staatsbeitrages vorzuschreiben. Ein konkreter Vorschlag wäre, nebst der oben genannten 50%-Regel das Beschaffungsgesetz nur dann Anwendung finden zu lassen, wenn der Staatsbeitrag mindestens 1 Mio. Franken pro Jahr beträgt (analog der Regelung für IKS und Compliance).