Stellungnahme Änderung des Steuergesetzes

20.08.2018

Die Handelskammer beider Basel unterstützt die Umsetzung der Steuervorlage 17 im Kanton Basel-Landschaft weitgehend und ist erfreut, dass der Regierungsrat die Umsetzung rasch vorantreibt. Sie begrüsst insbesondere die Senkung der Gewinn- und Kapitalsteuersätze, ebenso wie die Einführung des Abzuges für Forschung und Entwicklung. Die Handelskammer ermuntert den Regierungsrat, mutig voranzugehen und den Gewinnsteuersatz dem vorgesehenen Niveau des Kantons Basel-Stadt anzugleichen sowie von einer gestaffelten Einführung abzusehen. Auf eine Erhöhung der Dividendenbesteuerung soll verzichtet werden.

Zur Vernehmlassungsvorlage

Die Handelskammer beider Basel hat sich am 28. November 2017 ausführlich zur Steuervorlage 17 des Bundes geäussert und hat dort darauf hingewiesen, dass die kantonalen Steuerregimes international nicht mehr akzeptiert werden. Insbesondere nach der gescheiterten Abstimmung über die Unternehmenssteuerreform III bestehe dringlicher Handlungsbedarf. In der Nordwestschweiz – insbesondere in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft – sind sonderbesteuerte Gesellschaften verbreitet. Derartige Unternehmen beschäftigen rund 40‘000 Personen. Bezieht man auch noch die Zulieferbetriebe in diese Berechnungen mit ein, steigt die Anzahl auf 100‘000, was etwa einem Drittel der Arbeitsplätze entspricht. Die Handelskammer beider Basel hat sich in diesem Zusammenhang weitgehend hinter die Vorlage des Bundesrates gestellt, mit Ausnahme der Mindestvorgaben für Familienzulagen und die Erhöhung der Dividendenbesteuerung. Hintergrund dieser Unterstützung ist die Überzeugung, dass Planungs- und Investitionssicherheit Grundlage für eine nachhaltige Entwicklung sind.

 

Allerdings hat die Steuervorlage 17 in der Sitzung der Räte nun wieder wesentliche Änderungen erfahren. Insbesondere ist die Steuervorlage mit der Finanzierung der AHV verbunden worden mit dem Ziel, die politische Akzeptanz zu erhöhen. Ob dieses Ziel erreicht werden kann, wird die Zukunft weisen.

 

Nichtsdestotrotz ist festzustellen, dass schon heute international operierende Gesellschaften auf den Einsatz von spezialbesteuerten Gesellschaften verzichten, sofern internationale Verbindungen mit diesen Gesellschaften bestehen. Dieser Verzicht wird bei den Gewinnsteuern gemildert, indem durch (altrechtliche) Step-up Lösungen (steuerrechtliche Aktivierung der stillen Reserven auf kantonaler Ebene) die Gewinnsteuern trotz Verzicht auf die Sonderbesteuerung nicht erhöht werden. Allerdings fällt eine massgebliche Kapitalsteuer auf diesen stillen Reserven an, die zumindest auf kantonaler Ebene – aber nicht auf kommunaler Ebene – an die Gewinnsteuer angerechnet werden kann. Rein schweizerisch motivierte spezialgesetzlich besteuerte Gesellschaften, in der Regel Holdings, warten ab, da kein internationaler Druck besteht. Im Übrigen sind dort die Step-up Möglichkeiten beschränkt (allenfalls Holdings mit nationalen Lizenzen).

Der Beitrag der Kantone zur Steuervorlage 17 ist primär die Absenkung der Ertragssteuersätze. Diese Absenkung ist heute ohne weiteres schon möglich und letztendlich muss man sich vor Augen führen, dass die Kantone der Innerschweiz heute schon dieses Niveau erreicht haben, und dass Hochsteuerkantone – wie der Kanton Waadt –den Weg der Steuersatzsenkung unilateral schon eingeschlagen haben.

 

Konzeption

Im Entwurf der Vorlage an den Landrat wird die Befürchtung geäussert, dass Unternehmen abwandern könnten, wenn die Ungewissheit über die steuerliche Entwicklung andauert. Deshalb ist das Umsetzungskonzept nach Ansicht der Handelskammer beider Basel  so aufzusetzen, dass die reduzierten Steuersätze für die Ertragssteuern bzw. Kapitalsteuern in jedem Fall auf den 1. Januar 2020 in Kraft treten können, also unabhängig davon, ob die Steuervorlage 17 des Bundes nun kommt oder nicht kommt. Im Ergebnis also ein analoges Vorgehen, wie es der Kanton Waadt gewählt hat. Es ist der Handelskammer beider Basel bewusst, dass bei einer weiteren Verzögerung auf Bundesebene die Gegenfinanzierung (Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer) fehlen könnte.  Dieses Risiko sollte in Kauf genommen werden, um den Unternehmen schnellstmöglich Rechtssicherheit gewähren zu können.Im Weiteren sind die gesetzlichen Grundlagen insbesondere für jene Ersatztatbestände (wie Patentbox und allenfalls die zinsbereinigte Gewinnsteuer) ins Gesetz aufzunehmen, die unter Umständen auch ohne gesetzliche Grundlage im Steuerharmonisierungsgesetz umgesetzt werden könnten.

 

Auf Änderungen, die letztendlich mit der Beseitigung der spezialgesetzlichen Regelung nichts zu tun haben, ist konsequent zu verzichten (z.B. Grundstückgewinnsteuer).

 

Letztendlich geht es darum, den Unternehmen mit dieser gestaffelten Vorgehensweise aufzuzeigen, dass sie im Kanton Basel-Landschaft auf einen verlässlichen Partner setzen können, selbst wenn es an der Verlässlichkeit auf Bundesebene fehlen sollte.

 

Anliegen

Die Handelskammer beider Basel begrüsst, dass der Regierungsrat die kantonale Umsetzung der Steuervorlage 17 rasch vorantreibt und die Vorlage bereits in Vernehmlassung gegeben hat, während das Bundesparlament noch über die nationale Vorlage verhandelt. Sie nimmt nachfolgend zu den einzelnen Elementen der Gesetzesvorlage wie folgt Stellung:

 

Abschaffung der Regelung für kantonale Statusgesellschaften

Kernelement der ganzen Reform ist die Abschaffung spezieller Steuerregimes, wobei letztendlich der Bund in diesem Bereich den Takt vorgibt. Sollte die Steuervorlage 17 nicht in Kraft treten, müssen die speziellen Steuerregime nicht (sofort) abgeschafft werden und die Streichung ist dementsprechend an die Bundesvorgaben geknüpft.

 

Patentbox

Die Handelskammer beider Basel begrüsst das Bekenntnis des Kantons Basel-Landschaft zum Forschungs- und Innovationsstandort und damit die Entlastung im Maximum von 90% . Damit sich die Patentbox in der Praxis bewähren kann, muss sie für Unternehmen jeder Grösse praktikabel sein. Der regulatorische Aufwand muss auf das absolut notwendige Minimum beschränkt werden.

 

Zusätzliche Abzüge für Forschung und Entwicklung

Der Kanton Basel-Stadt wird diese Massnahme nicht einführen. Insofern hat der Kanton Basel-Landschaft hier die Möglichkeit, sich vom Kanton Basel-Stadt zu differenzieren. Aus Sicht der Handelskammer beider Basel sollte das Bekenntnis zum Forschungs- und Innovationsstandort noch stärker ausfallen und im Sinne des Wirtschaftsstandortes Baselland ein Abzug von mindestens 40% vorgesehen werden. Allenfalls auch in Form einer zweistufigen Einführung, um die Mitnahmeeffekte abschätzen zu können.

 

Maximale Entlastungsbegrenzung

Das bundesrechtliche Maximum von 70% wird nicht ausgeschöpft, sondern auf 50% begrenzt. Die Handelskammer beider Basel ist der Ansicht, dass die maximale Entlastung auf 70% angesetzt werden sollte, damit die Ersatzmassnahmen genügend zum Tragen kommen. Dies insbesondere damit der Abzug für F+E tatsächlich greifen kann.

 

Aufdeckung von stillen Reserven bei Statuswechsel (Step-up)

Es dürfte sich die Frage stellen, ob diese Step-up Regelung nach neuem Recht überhaupt greift, da in der Praxis festzustellen ist, dass Step-ups unter dem alten Recht durchgeführt werden. Beim alten Recht fällt keine Sondersteuer an. In Bezug auf die Grössenordnung muss auf die umgrenzenden Kantone abgestellt werden. Die Erhöhung des Sondersatzes nach dem 1. Januar 2023 macht wenig Sinn.

 

Gezielte Erleichterungen bei der Kapitalsteuer

Die Kapitalsteuer im Kanton Basel-Landschaft ist ausserordentlich hoch. Ob es reicht, die Steuer auf Beteiligungen bzw. Patente um 80% zu reduzieren, darf bezweifelt werden. Derartige Gesellschaften sind mobil. Die Erleichterung ist auf jeden Fall zwingend auf den 1. Januar 2020 umzusetzen. Auf die minimale Kapitalsteuer ist zu verzichten. Unternehmen leisten auf vielfältige Weise ihren Beitrag an die Lasten der Gesellschaft, nicht zuletzt durch die Schaffung von Arbeitsplätzen, sodass eine derartige Mindeststeuer weder nötig noch sinnvoll ist.

 

Senkung Gewinn- und Kapitalsteuersatz

Die Zielgrösse des Gewinnsteuersatzes von 13.45% wird begrüsst; eine Angleichung an Basel-Stadt (13.04%) wäre aus Sicht der Handelskammer beider Basel aus Gründen des Standortwettbewerbes prüfenswert. Die Handelskammer beider Basel ermuntert den Regierungsrat zudem, mutig voranzugehen und von einer Staffelung der Senkung abzusehen resp. die angestrebte Zielgrösse nicht erst nach fünf Jahren anzupeilen. Die Konsolidierung des kantonalen Finanzhaushaltes scheint der primäre Grund für diese Vorgehensweise zu sein. Die Abwanderung von privilegiert besteuerten Gesellschaften (z.B. Holdings) wird dies nicht verhindern. Nationale Holdinggesellschaften dürften primär Finanzierungsfunktionen ausgeübt haben und Zinserträge, die bisher nicht besteuert wurden, werden in einem ersten Schritt hoch besteuert und dann im Laufe von fünf Jahren reduziert. Im Weiteren ist zu beachten, dass die Kapitalsteuer im Kanton Basel-Landschaft ausserordentlich hoch ist und auch bei Umsetzung der Steuervorlage 17 im Vergleich zu anderen Kantonen hoch bleibt, so dass die Gefahr der Abwanderung derartiger Gesellschaften nicht von der Hand zu weisen ist.

 

Sofern es bei der Staffelung bleiben sollte, welche die Handelskammer beider Basel im Ergebnis ablehnt, müsste zumindest geprüft werden, ob bei bisherigen Holdinggesellschaften der Steuersatz umgekehrt proportional zur Senkung bei den bisher normal besteuerten Gesellschaften angehoben werden müsste, um letztendlich den sogenannten Steuerschock zu vermeiden. Wir meinen, dass eine derartige befristete Massnahme auch vor den Regeln der Steuerharmonisierung standhalten müsste, da im Bereich Glättung des Steuerschocks derartige Übergangsmassnahmen vorgesehen sind.

 

Die Kapitalsteuer als solches ist eine Substanzsteuer und nimmt keinerlei Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Anrechnung der Kapitalsteuer auf die Gewinnsteuer hat zumindest diesem Grundsatz nachgelebt. Diese Anrechnung soll auf kantonaler Ebene nun aufgegeben werden. Hintergrund dürfte dabei sein, dass man mit dieser Massnahme verhindern möchte, dass die Gemeinden letztendlich über den Steuerfuss die Anrechnung ebenfalls übernehmen dürfen oder müssen. Steuersystematisch ist dieser Rückschritt falsch.

 

Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn und Ende der Steuerpflicht

Keine Bemerkungen.

 

Anpassung der Dividendenbesteuerung von qualifizierten Beteiligungen

In der Vernehmlassungsvorlage selbst wird festgehalten, dass die zusätzlichen Erträge bei einer Anpassung der Dividendenbesteuerung bescheiden sein dürften (Vernehmlassung S. 18). Zumindest steuersystematisch kann die Anhebung der Dividendenbesteuerung mit der Absenkung des Gewinnsteuersatzes erklärt werden, was zumindest zu Folge haben müsste, dass die Anhebung ebenfalls in Stufen umgesetzt wird. In der Beratung des Bundesparlamentes zeichnet sich ab, dass auf die Erhöhung verzichtet wird, dass also die Anpassung nicht zwingend ist. In diesem Fall ist auf eine Erhöhung auf kantonaler Ebene zu verzichten.

 

Anpassung bei der Transponierung

Sofern der Kanton Basel-Landschaft notgedrungen die Anpassung des Transponierungstatbestandes auf jeden Verkauf eines Beteiligungspapiers übernehmen muss, ist das als Begründung auch nachzuvollziehen. Der Hinweis, dass damit eine Steuerlücke geschlossen wird, ist jedoch falsch. Bei der Transponierung handelt es sich um einen Kapitalgewinn, der im Rahmen der Auslegung (Steuerumgehung) besteuert wurde. Weil die Auslegung den Steuerbehörden zu weit ging, wurde dies durch das Parlament geregelt. In diesem Zusammenhang beschloss der Gesetzgeber, die Einbringung von Beteiligungsrechten erst bei 5% zu besteuern. Jede Grenze hat etwas Willkürhaftes. Das Fehlen einer Grenze führt nun dazu, dass die Übertragung z.B. einer Novartis-Aktie auf die eigene Gesellschaft zum Verkehrswert einen Steuertatbestand darstellt!

 

Erhöhung der Mindestvorgaben für Familienzulagen

Die Handelskammer beider Basel hat in der Stellungnahme Steuervorlage 17 schon darauf hingewiesen, dass es völlig sachfremd ist, diese Erhöhung einzuführen. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund begrüsst die Handelskammer, dass der Kanton Basel-Landschaft am bundesrechtlichen Minimum festhält.

 

Einführung Gemeindesteuerfuss

Die Einführung eines Gemeindesteuerfusses hat wiederum nichts mit der Steuervorlage 17 zu tun, ist wohl aber im Ergebnis zu begrüssen. Auch hier ermuntert die Handelskammer den Regierungsrat dazu, ambitioniert voranzuschreiten und das neue System nicht erst 2023 einzuführen.

 

Kompensationszahlung an Einwohnergemeinde und Landeskirchen

Keine Bemerkungen.

 

Weitere Revisionspunkte des Steuergesetzes

Die folgenden Punkte haben nichts mit der Steuervorlage 17 zu tun: Die ersten beiden Punkte Steuerfreigrenzen sind kleinere Anpassungen, auf eine Stellungnahme wird verzichtet.

 

Grundstückgewinnsteuer: Verkehrswert vor 20 Jahren

Mit dem Hinweis auf Art. 12 StHG (harmonisierungswidrig!) bzw. auf die Regelung der direkten Bundessteuer wird versucht, eine mögliche Steuerlücke bei Kapitalgesellschaften mit einem Abstellen auf den Wert vor 20 Jahren zu schliessen. In diesem Zusammenhang darf zumindest erwähnt werden, dass es auf Ebene der direkten Bundessteuer keine Grundstückgewinnsteuer gibt und eine Grundstückgewinnsteuer für Kapitalgesellschaften auch nicht zwingend ist. Der Grund für Grundstückgewinnsteuern liegt primär darin, dass für Grundstückgewinne ein höherer Steuersatz gilt als für ordentliche Gewinne. Aufgrund der Absenkung der Steuersätze wird diese Differenz noch ausgeprägter. Im Hinblick auf den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, machen Objektsteuern bei Kapitalgesellschaften jetzt keinen Sinn und auch die unterschiedliche Besteuerung ist nicht nachvollziehbar. Wenn es grundsätzlich um die Beseitigung von Steuerlücken ginge, könnte man Grundstückgewinne bei Kapitalgesellschaften einfach im Rahmen der normalen Ertragssteuer besteuern. Es scheinen primär fiskalische Gründe dafür zu sprechen, dass man diese Neuerung einführen will. Die trifft im Übrigen nicht nur Kapitalgesellschaften sondern im Ergebnis auch Pensionskassen, die primär aufgrund ihrer Aufgaben steuerbefreit sind und ebenso wie natürliche Personen aufgrund der Buchführungsregeln Schwierigkeiten haben dürften, bei langjährigem Grundstückbesitz Wertvermehrungen nachzuweisen. Die Änderung ist abzulehnen.

 

Stellungnahme Änderung des Steuergesetzes

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