Stellungnahmen zur Landratssitzung vom 28. November 2024
Die Handelskammer beider Basel nimmt Stellung zu diversen Traktanden der Landratssitzung vom Donnerstag, 28. November 2024
Traktandum 41: Zwingend obligatorisches Staatsvertragsreferendum bei Abstimmung über neuen institutionellen Vertrag mit der EU
Die Motion verlangt, dass der Regierungsrat hinsichtlich eines möglichen institutionellen Abkommens zwischen der Schweiz und der EU sich für die Durchführung eines obligatorischen Referendums einsetzt. Falls dies nicht gelingt, soll der Regierungsrat im Namen des Kantons das Referendum ergreifen. Wir lehnen die Motion aus den folgenden Gründen ab:
A) Die Bundesverfassung begrenzt bei Staatsverträgen das obligatorische Referendum ausdrücklich und abschliessend auf zwei Fälle (Artikel 140 Absatz 1): Der Beitritt zu einer supranationalen Organisation oder zu einer Organisation der kollektiven Sicherheit. Sie sichert damit den Ausgleich zwischen demokratischer Mitbestimmung und aussenpolitischer Handlungsfähigkeit des Bundesrats. Versuche, diese Bestimmung aufzuweichen und das obligatorische Referendum auf weitere Arten von Staatsverträgen auszuweiten, haben Parlament und Volk in der Vergangenheit jeweils klar abgelehnt, so etwa bei der Volksinitiative «Staatsverträge vors Volk», welche mit 75 Prozent Nein-Stimmen scheiterte.
B) Die Zuständigkeit in dieser Frage liegt bei Bundesrat und Bundesversammlung. Eine Analyse des Bundesamts für Justiz kommt zum Schluss, dass aus heutiger Sicht eine Unterstellung des Verhandlungspakets unter das obligatorische Referendum unwahrscheinlich wäre. Da das Verhandlungsergebnis noch aussteht, ist es zu früh, jetzt schon abschliessend über diese Frage zu bestimmen. Der Bundesrat wird in seiner Botschaft zum Verhandlungsergebnis dem Parlament einen Vorschlag unterbreiten, welcher Art von Referendum das Verhandlungspaket zu unterstellen ist.
C) Der Bundesrat hat die Kantone in mehreren Gesprächen eng in die Vorbereitungen der Verhandlungen eingebunden und ihre Interessen und Erwartungen abgeholt. Die Kantonsregierungen haben sich für die Fortsetzung des bilateralen Wegs und für die Verhandlungen auf der Basis des Common Understanding ausgesprochen.
D) Die Ergreifung des Kantonsreferendums liegt gemäss Verfassung des Kantons Basel-Landschaft nicht in der Kompetenz des Regierungsrats, sondern des Parlaments (§67 Abs. 1 Bst. b KV/BL).
Wir bitten Sie, die Motion abzulehnen.
Traktandum 42: Finanzpolitischen Blindflug stoppen: Nein zur Gewinnsteuersenkung
Die Motion fordert eine sofortige Sistierung der letzten Senkung des kantonalen Gewinnsteuersatzes im Rahmen der Umsetzung der Steuervorlage 17 (SV 17), die eine schrittweise Reduktion der Ertragssteuer im Zeitraum von 2020 bis 2025 vorsieht. In einem letzten Schritt wird diese nun per 2025 von 6.5 Prozent auf 4.4 Prozent gesenkt. Begründet wird die Motion mit dem Fehlen von zuverlässigen Prognosen, wie sich die Reform auf die Steuereinnahmen auswirken könnte.
Dies ist jedoch nicht der Fall. In der Landratsvorlage zur SV 17 wurden die voraussichtlichen Steuerausfälle geschätzt und für das Jahr 2025 auf -24 Mio. Franken beziffert. Bei der Beantwortung einer Interpellation von Ernst Schürch (Interpellation 2022/124) wurde diese Zahl nochmals aktualisiert und mit insgesamt -8 Mio. Franken veranschlagt. Weiter wurde in einer Fragestunde vom 29. August 2024 dargelegt, dass man im Vergleich zu den Steuerjahren vor der Einführung der SV 17 bei der Gewinn- und Kapitalsteuer lediglich marginale bzw. keine Steuermindererträge auf kantonaler Ebene erwartet. Auch der erst kürzlich präsentierte AFP 2025-2028 geht generell von steigenden Gewinn- und Kapitalsteuererträgen aus. An zuverlässigen Prognosen mangelt es somit nicht. Und diese sind erst noch positiver, als ursprünglich erwartet.
Aufgrund internationalen Drucks hat die Schweiz ihr Unternehmenssteuerrecht reformiert und international nicht mehr akzeptierte Regelungen für Statusgesellschaften (Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften) abgeschafft. Mit STAF bzw. der SV 17 hat der Kanton Basel-Landschaft Ersatzmassnahmen zur Besteuerung von mobilen Erträgen ergriffen, welche den internationalen Standards entsprechen. Um weiterhin im nationalen und internationalen Steuerwettbewerb mithalten zu können, hat der Kanton im Gegenzug seine Gewinnsteuersätze gesenkt. Ziel der Steuervorlage 17 ist somit, steuerlich wettbewerbsfähige Rahmenbedingungen zu schaffen. Ohne diese ist ein Wegzug von zahlreichen Unternehmen und damit verbunden ein Verlust von Steuereinnahmen zu befürchten.
Eine Sistierung des letzten Steuersenkungsschritts durch den Regierungsrat würde nicht nur die Rechtssicherheit für die Unternehmen in Frage stellen, sondern ist zudem rechtlich unzulässig, da dieser im Gesetz festgehalten ist. Eine Anpassung des Steuergesetzes müsste auf dem Weg des ordentlichen Gesetzgebungsprozesses erfolgen, was jedoch entschieden abzulehnen ist. Zusätzlich sollte das Abstimmungsergebnis vom 24. November 2019 nicht vergessen werden: Die Baselbieter Bevölkerung hat der Unternehmenssteuerreform und der damit verbundenen Gewinnsteuersenkung mit 63.2 Prozent deutlich zugestimmt.
Wir bitten Sie, die Motion abzulehnen.