Stellungnahmen zur Landratssitzung vom 16. Januar 2025

10.01.2025

Die Handelskammer beider Basel nimmt Stellung zu diversen Traktanden der Landratssitzung vom 16. Januar 2025

Traktandum 8: Massnahmen zur Reduktion der lokalen Hitzeentwicklung in dicht besiedelten Ortschaften; Teilrevision des Raumplanungs- und Baugesetzes

Die Vorlage sieht die Schaffung einer Kompetenzordnung zugunsten der Gemeinden vor. Diese soll die Umgebungsgestaltung neuer Bauten und Anlagen stärker als bisher durch zonenrechtliche Kriterien in den Bewilligungsprozess einbinden. Zu diesem Zweck werden das Raumplanungs- und Baugesetz (RBG, SGS 400) sowie die Verordnung (RBV, SGS 400.11) ergänzt. Neu soll es möglich sein, Umgebungsgestaltungspläne mit dem Baugesuch einzufordern. Die Gemeinden können diese Pläne im Bewilligungsverfahren prüfen, sofern die kommunalen Zonenreglemente dies zwingend vorsehen.

Zudem wird eine Anpassung des Strassengesetzes gefordert. Dadurch soll die öffentliche Hand bei der Planung und Realisierung öffentlicher Räume Massnahmen gegen die Bildung von Hitzeinseln ergreifen können. Im Streitfall wäre sie befugt, Land zu enteignen, um Platz für Strassenbäume oder ähnliche Vorkehrungen zu schaffen. Einen derartigen Eingriff in die Rechte von Eigentümern verursacht nicht nur eine Überregulierung des Baubereichs, sondern ist auch unnötig. Massnahmen, welche ökologische Aspekte der Region fördern, existieren bereits, so beispielsweise mit der Grünflächenziffer, und der Möglichkeit in Quartierplanvorschriften Vorgaben zur Umgebungsgestaltung zu machen. Bauwillige Personen werden mit Mehrkosten durch die Erstellung von Umgebungsplänen konfrontiert, welche das Wohneigentum erschweren. Das Vermeiden von lokalen Hitzeinseln ist dabei bereits genügend reguliert und ist auch ohne staatliche Vorgaben im Interesse der Eigentümer. Eine weitere Regulierung des Baurechts, welche sich mit bestehenden Massnahmen überschneidet, ist daher dringendst zu vermeiden. 

Wir bitten Sie, die Änderung des Raumplanungs- und Baugesetz abzulehnen und die Motion abzuschreiben.

Traktandum 34: Zwingend obligatorisches Staatsvertragsreferendum bei Abstimmung über neuen institutionellen Vertrag mit der EU

Die Motion verlangt, dass der Regierungsrat hinsichtlich eines möglichen institutionellen Abkommens zwischen der Schweiz und der EU sich für die Durchführung eines obligatorischen Referendums einsetzt. Falls dies nicht gelingt, soll der Regierungsrat im Namen des Kantons das Referendum ergreifen. Wir lehnen die Motion aus den folgenden Gründen ab:

A.) Die Bundesverfassung begrenzt bei Staatsverträgen das obligatorische Referendum ausdrücklich und abschliessend auf zwei Fälle (Artikel 140 Absatz 1): Der Beitritt zu einer supranationalen Organisation oder zu einer Organisation der kollektiven Sicherheit. Sie sichert damit den Ausgleich zwischen demokratischer Mitbestimmung und aussenpolitischer Handlungsfähigkeit des Bundesrats. Versuche, diese Bestimmung aufzuweichen und das obligatorische Referendum auf weitere Arten von Staatsverträgen auszuweiten, haben Parlament und Volk in der Vergangenheit jeweils klar abgelehnt, so etwa bei der Volksinitiative «Staatsverträge vors Volk», welche mit 75 Prozent Nein-Stimmen scheiterte.

B.) Die Zuständigkeit in dieser Frage liegt bei Bundesrat und Bundesversammlung. Eine Analyse des Bundesamts für Justiz kommt zum Schluss, dass aus heutiger Sicht eine Unterstellung des Verhandlungspakets unter das obligatorische Referendum unwahrscheinlich wäre. Da das Verhandlungsergebnis noch aussteht, ist es zu früh, jetzt schon abschliessend über diese Frage zu bestimmen. Der Bundesrat wird in seiner Botschaft zum Verhandlungsergebnis dem Parlament einen Vorschlag unterbreiten, welcher Art von Referendum das Verhandlungspaket zu unterstellen ist.

C.) Der Bundesrat hat die Kantone in mehreren Gesprächen eng in die Vorbereitungen der Verhandlungen eingebunden und ihre Interessen und Erwartungen abgeholt. Die Kantonsregierungen haben sich für die Fortsetzung des bilateralen Wegs und für die Verhandlungen auf der Basis des Common Understanding ausgesprochen.

D.) Die Ergreifung des Kantonsreferendums liegt gemäss Verfassung des Kantons Basel-Landschaft nicht in der Kompetenz des Regierungsrats, sondern des Parlaments (§67 Abs. 1 Bst. b KV/BL).

Wir bitten Sie, die Motion abzulehnen.

Traktandum 35: Finanzpolitischen Blindflug stoppen: Nein zur Gewinnsteuersenkung

Die Motion fordert eine sofortige Sistierung der letzten Senkung des kantonalen Gewinnsteuersatzes im Rahmen der Umsetzung der Steuervorlage 17 (SV 17), die eine schrittweise Reduktion der Ertragssteuer im Zeitraum von 2020 bis 2025 vorsieht. In einem letzten Schritt wird diese nun per 2025 von 6,5 Prozent auf 4,4 Prozent gesenkt. Begründet wird die Motion mit dem Fehlen von zuverlässigen Prognosen, wie sich die Reform auf die Steuereinnahmen auswirken könnte.

Dies ist jedoch nicht der Fall. In der Landratsvorlage zur SV 17 wurden die voraussichtlichen Steuerausfälle geschätzt und für das Jahr 2025 auf -24 Mio. Franken beziffert. Bei der Beantwortung einer Interpellation von Ernst Schürch (Interpellation 2022/124) wurde diese Zahl nochmals aktualisiert und mit insgesamt -8 Mio. Franken veranschlagt. Weiter wurde in einer Fragestunde vom 29. August 2024 dargelegt, dass man im Vergleich zu den Steuerjahren vor der Einführung der SV 17 bei der Gewinn- und Kapitalsteuer lediglich marginale bzw. keine Steuermindererträge auf kantonaler Ebene erwartet. Auch der erst kürzlich präsentierte AFP 2025–2028 geht generell von steigenden Gewinn- und Kapitalsteuererträgen aus. An zuverlässigen Prognosen mangelt es somit nicht. Und diese sind erst noch positiver als ursprünglich erwartet.

Aufgrund internationalen Drucks hat die Schweiz ihr Unternehmenssteuerrecht reformiert und international nicht mehr akzeptierte Regelungen für Statusgesellschaften (Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften) abgeschafft. Mit STAF bzw. der SV 17 hat der Kanton Basel-Landschaft Ersatzmassnahmen zur Besteuerung von mobilen Erträgen ergriffen, welche den internationalen Standards entsprechen. Um weiterhin im nationalen und internationalen Steuerwettbewerb mithalten zu können, hat der Kanton im Gegenzug seine Gewinnsteuersätze gesenkt. Ziel der Steuervorlage 17 ist somit, steuerlich wettbewerbsfähige Rahmenbedingungen zu schaffen. Ohne diese ist ein Wegzug von zahlreichen Unternehmen und damit verbunden ein Verlust von Steuereinnahmen zu befürchten.

Eine Sistierung des letzten Steuersenkungsschritts durch den Regierungsrat würde nicht nur die Rechtssicherheit für die Unternehmen infrage stellen, sondern ist zudem rechtlich unzulässig, da dieser im Gesetz festgehalten ist. Eine Anpassung des Steuergesetzes müsste auf dem Weg des ordentlichen Gesetzgebungsprozesses erfolgen, was jedoch entschieden abzulehnen ist. Zusätzlich sollte das Abstimmungsergebnis vom 24. November 2019 nicht vergessen werden: Die Baselbieter Bevölkerung hat der Unternehmenssteuerreform und der damit verbundenen Gewinnsteuersenkung mit 63,2 Prozent deutlich zugestimmt.

Wir bitten Sie, die Motion abzulehnen.

Traktandum 41: Neues Finanzhaushaltsgesetz – erste Erfahrungen mit Schuldenbremse

Die Schuldenbremse des Kantons Baselland sieht vor, dass die Erfolgsrechnung über die kommenden vier Jahre unter Einberechnung der vorangegangenen vier Jahre mindestens ausgeglichen sein muss (§ 4 Abs. 1 FHG). Der Zeitraum von insgesamt acht Jahren umfasst ungefähr einen Konjunkturzyklus, der in der Regel vier bis neun Jahre andauert. Das Postulat will nun diese Schuldenbremse auf den Prüfstand stellen und kritisiert das «zyklusartige Verhalten» in der Finanzplanung des Kantons, welches geglättet werden soll.

Der Kanton budgetiert für das Jahr 2025 Nettoschulden von 2,8 Milliarden Franken. Der Nettoverschuldungsquotient ist der vierthöchste der Schweiz (vgl. AFP 2025–2028, S. 20). Die Schuldenquote im Verhältnis zum kantonalen BIP ist mit 19 Prozent die dritthöchste der Schweiz. Eine griffige Schuldenbremse ist daher ein notwendiges und sinnvolles Instrument.

Das Postulat wirft die Frage auf, ob die gewählte Zeitspanne von insgesamt acht Jahren zu knapp bemessen ist. Dies zielt jedoch nach unserer Auffassung am Problem vorbei. Im Postulat selbst werden die Ausgabenentwicklungen in den positiven Konjunkturjahren als «Ausgabenexzesse» bezeichnet. Blickt man beispielsweise auf die letzten acht Jahre zurück, also den Zeitraum von 2015 bis 2023, lässt sich feststellen, dass die Einnahmen um 430,7 Millionen Franken gestiegen sind, während die Ausgaben um 498,3 Millionen Franken anwuchsen. Die derzeitige Schieflage des kantonalen Finanzhaushaltes ist also eindeutig ein Ausgabenproblem, wie aufgrund des gewählten Wordings offensichtlich auch die Postulantin einräumen muss. Eine Lockerung der Schuldenbremse, beispielsweise durch einen längeren Zeitraum für den mittelfristigen Ausgleich, würde in dieser Situation den falschen Anreiz darstellen. Wirksame Massnahmen würden sich verzögern und müssten deshalb umso heftiger ausfallen. Dies ist weder im Sinne der Bevölkerung noch der Wirtschaft.

Wir bitten Sie, das Postulat abzulehnen.

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