Teilrevision Vertrag über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel
Die Handelskammer beider Basel begrüsst den teilrevidierten Universitätsvertrag. Sie ist überzeugt davon, dass die gemeinsam entwickelten und erarbeiteten Massnahmen eine solide und stabile Basis für eine erfolgreiche Zukunft der Universität Basel ist.
Ausgangslage
Anlässlich der Verhandlungen für die Leistungsperiode 2018-2021 haben die beiden Trägerkantone kurz-, mittel- und langfristige Handlungsfelder definiert, die für eine nachhaltige Aufstellung der bikantonalen Trägerschaft zu prüfen und anzupassen sind. Dies geschah auch aufgrund der kritischen politischen Diskussionen, die es im Vorfeld dieser Leistungsperiode mit dem entsprechenden Globalbudget gab. Aus Sicht der Handelskammer beider Basel ist die vorliegende Teilrevision eine gelungene Basis, um die gemeinsame Trägerschaft nachhaltig und transparent zu stärken. So beinhaltet der Vertrag nun eine Neuregelung des Immobilienbereichs, u.a. mit der Auflösung des Immobilienfonds, die Umsetzung der Eigentümerstrategie, die Einführung eines dynamischen Finanzierungsmodells wie auch eine überarbeitete Governance-Struktur. Nachfolgend möchten wir jedoch auf einige Punkte verweisen, die allenfalls Fragen aufwerfen können, respektive in separaten Vereinbarungen geregelt werden sollten. Wir weisen jedoch darauf hin, dass diese Punkte die positive Gesamtwertung des vorliegenden Vertrages in keiner Weise schmälern sollen.
Standortvorteil (§ 33 Finanzierungsbeiträge der Vertragskantone)
Gemäss revidiertem Universitätsvertrag übernimmt der Kanton Basel-Stadt neu 10 Prozent des Restdefizits aufgrund des Standortvorteils. Dies ist eine Erhöhung um 5 Prozent zur bisherigen Regelung. Auch wenn dies plausibel scheint, ist es wichtig, dass die Berechnung dieses Standortvorteils transparent aufgezeigt wird. Auch im Hinblick auf mögliche Anpassungen, wenn – wie angekündigt – ausgewählte Fakultäten in Zukunft auch auf Baselbieter Boden angesiedelt werden. Im bikantonalen Bericht steht relativ unspezifisch unter der empirischen Festlegung über die Höhe des Nettostandortvorteils: «...Sowohl Standortvorteile wie auch Standortnachteile lassen sich deshalb nicht eindeutig geografisch separieren. Existierende Untersuchungen fokussieren entsprechend auf den Perimeter beider Kantone...». Hier stellen wir uns die Frage, welche Perimeter das sind und ob diese, wie oben erwähnt, betroffen sind, wenn Fakultäten in den Partnerkanton wechseln.
Eigenkapital (ad § 36 Umgang mit Ertrags- und Aufwandüberschüssen)
Die Eigenkapitalbildung und –verwendung wird zu einem späteren Zeitpunkt mittels Eigenkapitalregelung der Trägerkantone in einer Eigenkapitalstrategie der Universität präzisiert. Da die Veränderung des Eigenkapitals Einfluss auf das Restdefizit hat, wäre es von Vorteil, bereits jetzt die Stossrichtung dieser Strategie zu kennen. Ist beispielsweise eine Beschränkung des Eigenkapitals vorgesehen? Und wie kann die betriebswirtschaftliche Freiheit der Universität gewährleistet werden, ohne das Restdefizit dadurch zu erhöhen?
Immobilien (ad § 40 Immobiliengremium)
Das Konstrukt eines Immobiliengremiums unterstützt die Handelskammer sehr. Auch der Aufgabenbereich scheint ausgewogen. Bei der Zusammensetzung sollte allenfalls darauf geachtet werden, dass eine oder sogar zwei Personen aus der Privatwirtschaft beigezogen werden. Der Vorteil dabei ist, dass Innovationen wie auch die aktuelle Marktwertlage in die Zusammenarbeit von Universität und Kantonen einfliessen können. Damit ist auch bei grossen Bauprojekten gewährleistet, dass aktuelles Know how und betriebswirtschaftliches Denken in die Beratung/Empfehlung des Universitätsrats als Bauherrn einfliessen können
Fazit
Die Handelskammer beider Basel unterstützt den vorliegenden Universitätsvertrag und ist erfreut, dass nach einigen politischen Turbulenzen, die beiden Trägerkantone eine solide Basis für die Zukunft der Universität geschaffen haben. Das dynamische Finanzierungsmodell, wodurch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kantone berücksichtigt wird, wie auch der Standortvorteil, der schon länger gefordert wurde, konnten in den revidierten Vertrag einfliessen. Wir sind auch überzeugt, dass mit der Auflösung des Immobilienfonds und Einführung einer Spartenrechnung nun die Immobilienkosten transparent ausgewiesen werden können.