Teilrevision des Finanzhaushaltsgesetzes

29.08.2024

Die Handelskammer begrüsst die Absicht des Regierungsrates, die Regelungslücke bei der Unterstellung von Finanzbeschlüssen unter das fakultative Referendum zu schliessen. Der Vorschlag löst das ursprüngliche Problem jedoch nur unbefriedigend. Deshalb unterbreitet sie zwei Lösungsvarianten, wie diesem Kritikpunkt begegnet werden kann.

1. Allgemeines zur Vorlage

Die Vorlage geht zurück auf eine Debatte im Landrat über finanzielle Beiträge des Kantons Baselland an das Eidgenössische Schwing- und Älplerfest (ESAF) im August 2022.

Der Regierungsrat bewilligte vor dem Anlass Beiträge von insgesamt CHF 567'547. Durch den Anlass entstand ein Defizit, woran sich der Kanton mit weiteren CHF 500'000 beteiligen sollte. Weil dadurch der Gesamtbetrag von CHF 1 Mio. und damit die Kompetenzschwelle des Regierungsrates überschritten wurde, unterbreitete dieser dem Landrat eine entsprechende Vorlage.

Im Verlauf der parlamentarischen Beratung wurde die Frage aufgeworfen, ob der entsprechende Landratsbeschluss dem fakultativen Referendum unterworfen ist. Dieses ist für einmalige Ausgaben ab CHF 1 Mio. vorgesehen. Da der Landrat nur über CHF 500'000 zu beschliessen hatte, war diese Schwelle nicht erreicht. Der Gesamtbetrag überschritt jedoch diese Schwelle.

Ein juristisches Gutachten, um diese Frage zu klären, legte in dieser Frage eine Regelungslücke offen. Der Landrat unterstellte daraufhin den Beschluss dem Referendum und reichte gleichzeitig eine Motion für eine Gesetzesanpassung zur Schliessung dieser Regelungslücke ein.

Der Regierungsrat schlägt nun vor, für Ausgabenerhöhungen dieselben Schwellenwerte anzuwenden wie bei der erstmaligen Bewilligung von Ausgaben. Konkret soll bei einmaligen Erhöhungen ab CHF 1 Mio. das fakultative Referendum gelten, bei wiederkehrenden Erhöhungen ab CHF 200'000.
Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass es zu Referendumsabstimmungen über kleinere Beiträge kommt, wenn es nur zu geringfügigen Erhöhungsbeschlüssen kommt.

2. Einschätzung der Vorlage

Die Handelskammer begrüsst, dass mit der vorliegenden Gesetzesänderung die geschilderte Regelungslücke geschlossen werden soll. Damit wird die strittige Frage gesetzlich geklärt und so Rechtssicherheit geschaffen.

Ebenfalls zu begrüssen ist die Absicht, Schwellenwerte einzuführen. Volksabstimmungen über Kleinbeträge sind wenig sinnvoll und stehen in keinem Verhältnis zum Aufwand, der für eine Referendumsabstimmung finanziell und personell betrieben werden muss.

Kritisch anzumerken ist jedoch, dass die vorgeschlagene Regelung im auslösenden Fall des Finanzbeitrages an das ESAF gerade nicht zur Möglichkeit eines fakultativen Referendums geführt hätte, da der dem Landrat beantragte Betrag von CHF 500'000 unter der vorgesehenen Referendumsschwelle von CHF 1 Mio. gelegen hätte.

Mit Blick auf den Entscheid des Landrates, die Vorlage im Zweifel dem fakultativen Referendum zu unterstellen und damit einen entsprechenden Präzedenzfall zu schaffen, stellt der Vorschlag des Regierungsrates demgegenüber eine Beschneidung der Volksrechte gegenüber der heutigen Situation dar.

3. Vorgeschlagene Ergänzung

Um diesem Kritikpunkt zu begegnen, schlägt die Handelskammer zwei mögliche Lösungsvarianten vor:

  • Variante 1: Fakultatives Referendum via Landratsbeschluss

Der Landrat soll tiefere Erhöhungsbeiträge mit einem Mehr von vier Fünfteln dem fakultativen Referendum unterstellen können.

Diese Variante würde es möglich machen, politisch besonders umstrittene Geschäfte der Möglichkeit des fakultativen Referendums zu unterstellen, auch wenn dieses nach den Schwellenregeln nicht vorgesehen wäre. Im Falle des ESAF hätte der Landrat (wie er es aus anderen Gründen ohnehin getan hat) die Vorlage so freiwillig dem Referendum unterstellen können.

  • Variante 2: Gesamtausgabe ist entscheidend

Führt eine Ausgabenerhöhung im Gesamtbetrag zur Überschreitung der Referendumsschwelle, unterliegt der Beschluss auch dann dem fakultativen Referendum, wenn der Beschluss des Landrats selbst unter der Referendumsschwelle liegt.

Diese Variante berücksichtigt nicht die Beschlussgrösse des Landrates, sondern den insgesamt von Regierungsrat und Landrat zusammen beschlossenen Gesamtbetrag. Aus Perspektive der Steuerzahlenden ist ohnehin dies die entscheidende Grösse, denn sie kommen für den Gesamtbetrag auf. Daher ist es gerechtfertigt, diese Grösse als Massstab zu nehmen. Im Falle des ESAF wäre durch den Landratsbeschluss die Schwelle von CHF 1 Mio. überschritten worden und der Beschluss wäre dem fakultativen Referendum unterstellt worden.

Referenden über geringfügige Beträge, wie vom Regierungsrat befürchtet, liessen sich dadurch ausschliessen, dass nur bei erstmaliger Überschreitung der Schwelle das Referendum möglich ist und dann erst wieder bei Erreichen der nächsten Schwelle. Umgekehrt schliesst diese Regelung aus, dass der Landrat durch mehrere Erhöhungsbeschlüsse jeweils knapp unter der Referendumsschwelle die vorgesehene Regelung umgeht.

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