Stromgesetz (Mantelerlass)

07.06.2024

Die Handelskammer beider Basel unterstützt die Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen. Der sogenannte Mantelerlass ist ein wichtiger erster Schritt in Richtung Versorgungssicherheit mit klimaneutraler Energie und bildet ein zukunftsweisendes Fundament für die Energiepolitik und den Klimaschutz in der Schweiz.

Ausgangslage

Der Mantelerlass, ein Bundesgesetz zur sicheren Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, ist ein bedeutender Schritt zu einer klimaneutralen Energieversorgung in der Schweiz. Um den steigenden Strombedarf bis 2050 zu decken, muss die Stromproduktion verdoppelt werden. Der russische Angriff auf die Ukraine hat die Winterstromproblematik verschärft, und ab 2025 wird die EU Strom für sich reservieren, was die Lage für die Schweiz weiter erschwert.

Der Mantelerlass reduziert die Abhängigkeit von ausländischem Strom im Winter und schafft Versorgungssicherheit. Er fördert den Klimaschutz durch den Ersatz fossiler Energien mit sauberem Strom, um CO2-Emissionen bis 2050 auf Netto-Null zu senken. Umwelt- und Landschaftsschutz werden durch Eignungsgebiete für erneuerbare Energien berücksichtigt, wobei wichtige Biotope und Reservate geschützt werden. Die Mitsprachemöglichkeiten der Bevölkerung bleiben gewahrt.

Unsere Position

Die Handelskammer beider Basel unterstützt den Mantelerlass, sieht diesen allerdings nur als ersten Schritt in die richtige Richtung. Er ermöglicht den schnellen Ausbau erneuerbarer Energien, besonders die Solarenergie, und fördert zusätzliche Wasser- und Windkraftwerke sowie Solaranlagen in den Alpen, um die Winterversorgung zu sichern.

Unsere wichtigsten Forderungen

Die Handelskammer beider Basel möchte folgende Punkte speziell hervorheben:

Überregulierung und ineffiziente Umsetzung vermeiden
Die vorliegenden Verordnungsentwürfe würden die Regulierungsdichte und den administrativen Aufwand erheblich erhöhen, was zu höheren Strompreisen, Überregulierung und Bürokratisierung führen würde. Diese Überregulierung erhöht den Aufwand und die Komplexität für alle Beteiligten, ohne erkennbaren Mehrwert für das Gesamtsystem oder die Verbraucher. Stattdessen entstehen Mehrkosten, welche die Endverbraucher tragen müssen.

ZEV/LEG
Die Koexistenz von drei Modellen (ZEV, virtuelle ZEV, LEG) führt zu einer hohen Komplexität. Der virtuelle ZEV ist zu präzisieren.

Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten
Die Zielvorgabe von 2 Prozent der Stromlieferung ist zu hoch. Sie muss tief starten und schrittweise erhöht werden.

PV-Anlagen
Winterstrom von PV-Anlagen soll mit dem Instrument der gleitenden Marktprämie stärker gefördert werden. Und auch der Schwellenwert für das Kriterium eines nationalen Interesses sollte bei Solaranlagen von 5 auf 4 GWh Winterproduktion gesenkt werden. Zudem braucht es für die Phase nach dem «Solarexpress» eine Anschlusslösung.

Wasserkraftwerke
Die Vorgeschlagene moderate Pauschalabgeltung ist deutlich zu tief. Der Wert der Flexibilität ist zu wenig berücksichtigt. Ausserdem ist die Vorbehaltemenge zu begrenzen, um nicht durch einen Entzug der Energie vom Markt das Risiko einer Mangellage zu verschärfen. Auch sollten die vorgesehenen Laufzeiten von 20 Jahren verlängert werden.

Ergänzende Reserve
Grossverbraucher sollten an Ausschreibungen für Energiereserven teilnehmen dürfen, da ihre Lastreduktion ökologisch nachhaltiger ist als Reservekraftwerke. Ohne diese Zulassung werden sie gegenüber Stromproduzenten benachteiligt. Die Teilnahme von Endverbrauchern mit Nachfragereduktionspotenzial kann die Versorgungssicherheit und Kosteneffizienz erhöhen. Der Verzicht auf eine Verbrauchsreserve ist aus Sicht der Versorgungssicherheit und der Volkswirtschaft nicht nachvollziehbar.

Nutzungsentgelt
Der Eigenbedarf von Kraftwerken und der Strombezug von (Pump)speichern wird vom Netznutzungsentgelt (inkl. Netzzuschlag, SDL, Stromreserve) befreit. Es fehlen aber eindeutige diesbezügliche Bestimmungen hinsichtlich der Befreiung von Abgaben und Leistungen ans Gemeinwesen. Die neue Regelung zur Befreiung der Speicher von den Netznutzungsentgelten darf nicht dazu führen, dass (Pump-)Speicher Abgaben und Leistungen ans Gemeinwesen zahlen müssen. Eine solche Befreiung muss daher bereits auf Bundesebene geregelt werden.

Gasförmige Stoffe
Biogas bzw. Biomethan soll massenbilanziell über das Gasnetz in die Schweiz importiert werden. Ausserdem gilt es eine Schlechterstellung von Biomasseanlagen (inkl. Biogasanlagen) zu verhindern. Der entsprechende Förderhöchstbetrag pro Anlage ist deshalb zu streichen. Auch sollte ein Schwellenwert für das Kriterium des nationalen Interesses für Elektrolyseure und Methanisierungsanlagen festgelegt werden.

Power-to-X-Anlagen
Hier plädieren wir dafür, dass die Verordnungen explizit darauf hinweisen, dass der gesamte Strombedarf von Power-to-X-Anlagen vom Netznutzungsentgelt befreit wird.

Definition von Pilot- und Demonstrationsanlagen
Die Forderung, dass Pilot- und Demonstrationsanlagen (PDA) «neuartige technische oder betriebliche Eigenschaften aufweisen» müssen, entspricht nicht der Realität und ist zu stark einschränkend. Wir schlagen deshalb vor, die Definition des Swiss Power-to-X Collaborative Innovation Network zu verwenden, welche es in seiner Stellungnahme formuliert hat.

Detailbemerkungen

Für weiterführende Detailbemerkungen verweisen wir auf die Stellungnahme von economiesuisse, welcher wir uns im Übrigen anschliessen.

Stromgesetz (Mantelerlass)

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