Solaroffensive

30.07.2024

Die Handelskammer beider Basel befürwortet das Ziel, eine nachhaltige Stromproduktion in der Region auszubauen und die Versorgungssicherheit zu erhöhen. Die Eingrenzung auf den Ausbau von PV-Anlagen sehen wir als kritisch an und würden einen technologieneutralen Ansatz mit gezielten Anreizen bevorzugen. Den vorgesehenen Zwang für den Ausbau unter einer Ersatzabgabe sehen wir als höchst fragwürdig und lehnen deshalb die Vorlage ab.

Zusammenfassung der Hauptforderungen

Die Handelskammer beider Basel (HKBB) äussert erhebliche Bedenken hinsichtlich der geplanten Solaroffensive der Regierung und fordert wesentliche Änderungen aus wirtschaftlicher Sicht. Im Folgenden werden die Hauptkritikpunkte dargestellt:

1. Verstoss gegen Eigentümerinteressen und Bundesrecht

  • Konflikt mit Eigentümerinteressen: Die geplante Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) steht im Widerspruch zu den Interessen der Gebäudeeigentümer und -eigentümerinnen. Die Zwangsmassnahme missachtet die individuellen Bedürfnisse und Rechte der Eigentümer und führt zu erheblichen finanziellen Belastungen.
  • Fehlen einer rechtlichen Auseinandersetzung: Im Ratschlag fehlt eine saubere und nachvollziehbare rechtliche Würdigung mit entsprechender Interessenabwägung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und der Umsetzung des Netto-Null-Ziels.
  • Verstoss gegen Bundesrecht: Insbesondere in Schutz- und Schonzonen sowie bei denkmalgeschützten Liegenschaften verstösst das Vorhaben gegen bestehendes Bundesrecht. Hierbei werden die gesetzlichen Regelungen zum Schutz historischer Bauten und Naturräume missachtet.

2. Unrealistische Annahmen und Umsetzung

  • Maximale Flächennutzung: Die Vorlage basiert auf der Annahme einer maximalen Flächennutzung, was praktisch nicht umsetzbar ist. Viele Dachflächen sind bereits anderweitig genutzt oder nicht geeignet. Neben der Solarpflicht sollen auch eine Begrünungs- und Wärmedämmungspflicht eingeführt werden. Dies führt zu Flächen- und Interessenskonflikten, welche dem Ziel eines maximalen PV-Anlage-Zubaus entgegenstehen. Es fehlen zudem klare Kriterien, welche Flächen als geeignet erscheinen und wie Ausnahmefälle behandelt werden können.
  • Netzbelastung: Die Fokussierung auf eine maximale Solarstromproduktion führt langfristig zu einer übermässigen Netzbelastung durch sommerliche Produktionsspitzen, die den Strombedarf und die Netzkapazität in Basel übersteigen. Die notwendigen Mehrkosten für einen Netzausbau dürfen nicht den privaten Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümern übertragen werden. Hier fehlen Lösungsansätze wie z.B. die Spitzenabregelung der Einspeisung durch den Netzbetreiber bei finanzieller Kompensation der Mindereinspeisung oder die Förderung von Speicherbatterien für Liegenschaftsbesitzerinnen und -besitzer.
  • Etappierung: Gebäudeeigentümerinnen- und eigentümer, die eine PV-Anlage nach 2030 installieren, sollen in den gleichen Genuss einer Subventionshöhe kommen wie jene, die vor 2030 umsetzen.

3. Wirtschaftliche Bedenken

  • Fehlende kantonale Anreizsetzung: Das Ziel der Netto-Null-Emissionen ist eine gesellschaftliche Aufgabe, die nicht einseitig den Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümern auferlegt werden darf.
  • Fehlende Rentabilität: Die privaten Gebäudeeigentümerinnen und- eigentümer sollen nicht dazu verpflichtet werden, PV-Anlagen auf ihre Kosten zu errichten und unterhalten, um dann 75 Prozent des Stroms zu einem Preis unter Marktniveau abzugeben.
  • Fehlende Bedarfsorientierung: Die einseitige Fokussierung auf eine maximale Solarstromproduktion erfordert sehr hohe, unwirtschaftliche Investitionen in den Netzausbau oder die Stromspeicherung. Wirtschaftlicher wäre eine möglichst netzdienliche Verbrauchs- und Produktionslenkung.
Grundsätzliche Betrachtungen

Der Kern der Vorlage bildet die Feststellung, dass der bisherige Bau von PV-Anlagen zur Stromerzeugung noch nicht ausreichend schnell voranschreitet. Aufgrund des immer höheren Strombedarfs und von Bedrohungen wie Strommangellagen soll dieses Tempo nun signifikant erhöht werden. Dazu möchte die Regierung öffentliche und private Gebäudeeigentümer und -eigentümerinnen verpflichten,
innerhalb von 15 Jahren auf geeigneten Dach- und Fassadenflächen Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) zu erstellen.

  • Wer dies nicht einhält, wird mit einer Ersatzabgabe belastet.
  • In allen Zonen sollen angepasste PV-Anlagen zulässig sein und bewilligungsfrei erstellt werden können.
  • Fassaden-Solaranlagen sollen in der Stadt- und Dorfbild-Schonzone sowie in der Stadt- und Dorfbild-Schutzzone einer Baubewilligungspflicht unterstehen.

Vereinfacht gesehen, sollen alle Gebäudeeigentümer und -eigentümerinnen für ihren Stromverbrauch einen Beitrag leisten und die Dächer sowie die Fassaden der Stadt werden zum Grosskraftwerk umgebaut. Die Hauptlast der Investitionen bleibt dabei bei den Eigentümerinnen und Eigentümern. Störend ist auch die Tatsache, dass es in der Vorlage keine Auseinandersetzung darüber gibt, wie die Energiebilanz von PV-Anlagen ausschaut (u.a. Treeze fair life cycle thinking, «Ökobilanz Strom aus Photovoltaikanlagen, Update 2020», Dr. Rolf Frischknecht, Luana Krebs, Factsheet, v1.0 vs. «Solarpaneel schneiden in der Ökobilanz schlecht ab», Der Beobachter, 22.12.2022) und ob es Anforderungen an die Produktionsbedingungen geben sollte.

Die Handelskammer beider Basel befürwortet die Bemühungen des Kantons Basel-Stadt für eine ökologisch nachhaltige Energieversorgung und die Erreichung von «Netto-Null 2037». Das Setzen weiterer positiver Anreize wäre nach unserer Ansicht ein besserer und vernünftiger Weg, um technologieneutral, durch die Förderung aller nachhaltigen Energiequellen, wie bspw. die Solarthermie, die Förderung nachhaltiger Stromerzeugung zu fördern. Es braucht Massnahmen, welche die Innovation und Attraktivität unserer Region nicht beeinträchtigen. Mit einem Abbau von unnötigen Bauvorschriften und einer Vereinfachung des Baubewilligungsverfahrens wird der Zubau von PV-Anlagen automatisch mitgefördert ohne zusätzliche Regularien.

Verstoss gegen Eigentümerinteressen und Bundesrecht
Konflikt mit Eigentümerinteressen

Die Regierung möchte öffentliche und private Gebäudeeigentümer und -eigentümerinnen dazu verpflichten, innerhalb von 15 Jahren auf geeigneten Dach- und Fassadenflächen Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) zu installieren. Kann die erforderliche Leistung an Eigenstromerzeugung nicht oder nur teilweise installiert werden, so ist für jedes fehlende kWp an Leistung eine Ersatzabgabe zu entrichten. Neu müssen grundsätzlich alle Bauten Elektrizität auf Grundlage von erneuerbaren Energien erzeugen. Diese Pflicht gilt auch für nicht beheizte Gebäude wie Parkhäuser oder Lagerhallen. Für Neubauten soll zukünftig keine Möglichkeit mehr bestehen, eine Ersatzabgabe zu entrichten. Insbesondere heute liegen bei Neubauten weder technische noch wirtschaftliche Gründe vor, die einer Umsetzung von PV-Anlagen widersprechen. Auch soll es in Zukunft nicht mehr möglich sein, sich aufgrund einer nicht PV-förderlichen Architektur oder aus ästhetischen Gründen bei Neubauten oder wesentlichem Umbau von bestehenden Gebäuden aus der PV-Pflicht freizukaufen.

Die Ausführungen aus dem Ratschlag zeigen klar auf, dass der Regierungsrat alle geeigneten Flächen in fast konfiskatorischer Weise für den Zubau von PV-Anlagen verwenden möchte. Nach einer kurzen Berechnung über den IWB-Solarrechner sind wir bei einem mittelgrossen Einfamilienhaus auf einen Wert von 10 kWp (normale 50 m2 Dachanlage) gekommen. Kann oder möchte die Eigentümerin der Liegenschaft, aus welchen Gründen auch immer, keine PV-Anlage installieren, dann müsste sie — sollte die Ersatzabgabe wie bisher bei 1'500 pro kWp zu stehen kommen — CHF 15'000 Abgaben bezahlen. Installiert Sie eine Anlage, so muss die Eigentümerschaft Kauf, Installation, Wartung etc. bezahlen. Den Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer fallen daher in jedem Fall grosse Kosten an. Die neue Gesetzgebung des Wohnschutzes, die nur eine minimale Überwälzung der Kosten auf die Mieterschaft zulässt, erschwert die Situation weiter, da die Eigentümer auf den hohen Investitionskosten sitzen bleiben. Zudem sind die Eigentümerinnen und Eigentümer derzeit gefordert, ihre fossilen Heizungen umzurüsten. Ebenfalls können die Gebäudeeigentümer und -eigentümerinnen nicht frei über ihre Dach- und Fassadenflächen entscheiden. Vielleicht hat jemand andere bauliche Interessen (Dachfenster, Gaube, Solarthermie), welche sie umsetzen möchte oder es bestehen bereits Installationen auf den Dächern. Letztlich greift die vorgesehene Übergangsfrist von 15 Jahren unverhältnismässig stark in den Sanierungszyklus von Steildächern (60-80 Jahre) und Flachdächern (25-60 Jahre) ein.

Fehlen einer rechtlichen Auseinandersetzung

Der durch den formulierten Zwang vorgesehene Eingriff in die Verfügungsfreiheit der Eigentümerinnen und Eigentümer wiegt schwer und müsste unter enteignungsrechtlichen Aspekten analysiert werden. Insbesondere eine Interessensabwägung und Einordnung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) fehlt im Ratschlag wie auch bei der Regulierungsfolgeabschätzung und müsste unbedingt nachgeholt werden.

Verstoss gegen Bundesrecht

Solaranlagen dürfen gemäss Art. 18a Abs. 3 RPG geschützte Objekte und Ortsbilder nicht "wesentlich" beeinträchtigen. Eine automatische Genehmigung solcher Anlagen, wie sie im Art. 32b RPV beschrieben ist, widerspricht der notwendigen Einzelfallprüfung und wäre nicht gesetzeskonform. Eine solche Regelung würde wahrscheinlich vom Bundesgericht aufgehoben werden, und beschwerdeberechtigte Verbände könnten eine automatische Genehmigung in ISOS-A-Gebieten anfechten. Daher ist es wichtig, die Bewilligungspflicht für Gebäude in Schutz- und Schonzonen beizubehalten, um sicherzustellen, dass Solaranlagen die Gebäude nicht beeinträchtigen.

Laut Regierungsrat haben Denkmalschutzmassnahmen in Basel-Stadt nur geringe Auswirkungen auf PV-Anlagen, da nur 2,3 % der Gebäude und 4,1 % der Bauzonen betroffen sind. Die Befreiung dieser Liegenschaften von der Solarpflicht würde die Solarenergieproduktion kaum beeinflussen. Es wäre daher sinnvoller, das grundsätzliche Verbot von PV-Anlagen in diesen Bereichen beizubehalten und klare Regeln für Ausnahmebewilligungen zu schaffen. Im Übrigen verweisen wir für dieses Thema auf die Eingaben der Heimatschutzverbände (Baukult – Freiwillige Basler Denkmalpflege, Heimatschutz Basel) und Domus Antiqua Helvetica, Sektion beider Basel.


Unrealistische Annahmen und Umsetzung
Maximale Flächennutzung

Im Ratschlag wird beschrieben, dass die Voraussetzungen für den Ausbau der Photovoltaik im Kanton Basel-Stadt gut seien: «Auf den Dächern und Fassaden besteht heute ein Ausbaupotenzial von über 90 Prozent». Mit dem gesamten technischen PV-Potenzial könnten 60 Prozent des heutigen Strombedarfs im Kanton Basel-Stadt gedeckt werden. Mit der Eigenstromproduktion könnte Basel die Energieunabhängigkeit deutlich vorantreiben.
Dieses Ziel basiert auf der Annahme einer maximalen Flächennutzung und der Eignung gemäss dem Solarkataster. Hierbei lässt sich feststellen, dass viele dort abgebildete Flächen mit dem Prädikat «Dachfläche beste Eignung» oder «Dachfläche gute Eignung» gekennzeichnet werden, welche bereits anderweitig genutzt (Solarthermie oder bestehende PV-Anlage) oder wenig geeignet für einen Ausbau sind (weil sie bspw. aus Glas bestehen). Zudem werden die Fassadenflächen nicht berücksichtigt. Ebenfalls eignen sich viele Dachflächen in der Schon- und Schutzzone aus einer Kosten-Nutzen-Perspektive und oder weil sie einsehbar sind für das Anbringen von PV-Modellen. Dazu kommt, dass im Ratschlag — neben der Solarpflicht — auch eine Begrünungs- und Wärmedämmungspflicht eingeführt werden soll. Dies führt zu Flächen- und Interessenskonflikten, welche dem Ziel eines maximalen PV-Anlage-Zubaus entgegenstehen oder Ersatzabgaben zur Folge haben können.

Für die Feststellung, welche Flächen geeignet sind, die auch für eine Ersatzabgabe relevant würden, kann der Solarkataster deshalb nicht die einzige Entscheidungsgrundlage sein. Zudem muss der prozentuale Anteil der geeigneten Fläche im Einzelfall weniger hoch sein als beim Kataster ersichtlich. Dies ist auch bei der Ersatzabgabe zu berücksichtigen. Grundsätzlich sollten Ausnahmen vorgesehen werden. Dies könnte zutreffen, wenn sicherheitsrelevante, architektonische, denkmalpflegerische, ökologische oder technische Zwänge bestehen, einschliesslich des Spiegeleffekts mit dem Flughafen. Eine Ausnahme könnte auch gewährt werden, wenn das Projekt im Vergleich zum Strompreis auf dem EU-Markt nicht rentabel genug ist; in diesem Zusammenhang sollte auch definiert werden, wie die Rentabilität berechnet wird. Weitere Gründe für Ausnahmen könnten sein, dass die Fläche beispielsweise durch Bäume beschattet ist oder mit einem anderen Zweck kollidiert, dass die Fläche demnächst abgerissen oder umgestaltet wird, oder dass ästhetische und architektonische Gründe vorliegen.

Ebenfalls soll die Qualifikation – aus der Perspektive der Rechtssicherheit – ob eine Fläche geeignet oder sehr geeignet ist, klar geregelt werden. Letztlich darf im Falle einer Umsetzung der Solaroffensive niemand zu einer Ersatzabgabe gezwungen werden, wenn er die Fläche für andere sinnvolle Nutzungen vorsieht.
Für den Fall, dass eine Eigentümerin oder ein Eigentümer keine PV-Anlage bauen und auch keine Ersatzabgabe zahlen möchte, sollte noch die Möglichkeit bestehen, andernorts eine PV-Anlage zu bauen oder sich an einem Projekt ausserhalb von Basel-Stadt zu beteiligen und abzurechnen.

Netzbelastung

Für die Zukunft erwartet die IWB einen Anstieg der Netzbelastung aufgrund neuer Verbraucher. Zu diesen gehören z.B. Wärmepumpen zur Wärmeerzeugung, neue Stadtquartiere wie das Klybeck oder Ladestationen für elektrisch betriebene Fahrzeuge. Insgesamt rechnet die IWB in den kommenden 20 Jahren mit einer Steigerung der Höchstlast im Netz um ca. 100 MW. Dieser verbraucherbedingte Anstieg ermöglicht auch die Integration zusätzlicher dezentraler Produktion durch PV-Anlagen, langfristig jedoch nicht in dem in der Vorlage angestrebten Ausmass. Wird Photovoltaik im geplanten Mass weiter ausgebaut, wird die künftige, nach 2030 vorgesehene Infrastruktur nicht ausreichen, um die Produktionsspitzen der PV-Anlagen an Sommertagen aufzunehmen. Dies würde zu einer Überlastung des Verteilnetzes, Spannungsinstabilität und somit zu Störungen im Verteilnetz führen.

Die Regierung möchte der Netzbelastung entgegenwirken, indem der Ausbau etappiert wird (vgl. nachstehender Punkt) und möglichst viel Speicherkapazität geschaffen wird. Beispielsweise durch Autos. Diese Umsetzung ist jedoch schwierig durchzusetzen, wenn gleichzeitig das Auto aus der Stadt verdrängt und Parkplätze auf Allmend, wo eine solche Speicherung durchaus auch stattfinden kann, aufgehoben werden sollen. Weiter möchte die Regierung die Netzinfrastruktur ausbauen, was wiederum die Stromkosten erhöhen wird. Es darf jedoch nicht sein, dass am Ende der Gebäudeeigentümer, die Gebäudeeigentümerin doppelt zur Kasse gebeten wird. Zum einen durch die Pflicht, eine PV-Anlage zu finanzieren und unterhalten und zum anderen über die höheren Preise für den Strom, welcher beim Bezug anfällt. Hier fehlen Lösungsansätze wie z.B. die Spitzenabregelung der Einspeisung durch den Netzbetreiber bei finanzieller Kompensation der Mindereinspeisung oder die Förderung von Speicherbatterien für Liegenschaftsbesitzer.

Etappierung

In der ersten Etappe von 2024 bis 2030 sollen mit schnell umsetzbaren Massnahmen möglichst viele neue PV-Anlagen installiert werden. Hierbei gilt es, die «low hanging fruits» zu identifizieren – das heisst Objekte, bei denen PV-Anlagen schnell und einfach realisiert werden können. Etappe 2 ist geprägt von der Umsetzung der neuen Massnahmen, die aus der Machbarkeitsstudie für die Netzinfrastruktur abgeleitet werden. Hierbei werden die Schwerpunkte auf «smarter» Netzsteuerung und bidirektionalem Laden liegen. Zudem sollen Speichersysteme gefördert und ein tarifliches Anreizsystem geschaffen werden. Etappe 2 verfolgt demnach das Ziel, den Ausbau des Gesamtpotenzials im Kanton Basel-Stadt bis 2037 zu erreichen.

Etappe 1 und Etappe 2 werden jeweils von einem Monitoring-Programm inkl. Berichterstattung be-gleitet.
Der HKBB überlässt die Umsetzung dem Regierungsrat bzw. der Verwaltung. Seine einzige Forderung ist die Gleichbehandlung der Hauseigentümer in der 1. als auch der 2. Etappe, sowohl in finanzieller wie auch in rechtlicher Hinsicht. Hauseigentümer, die eine PV-Anlage nach 2030 installieren, sollen in den gleichen Genuss einer Subventionshöhe (in Franken) kommen wie jene, die vor 2030 umsetzen, und zwar ungeachtet irgendwelcher Einschränkungen.

Wirtschaftliche Bedenken
Fehlende kantonale Anreizsetzung

Die prognostizierten Investitionskosten von rund 540 Millionen Franken bis 2030 stellen eine enorme finanzielle Belastung für Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer dar. Das Ziel der Netto-Null-Emissionen ist eine gesellschaftliche Aufgabe, die nicht einseitig den Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümern auferlegt werden darf. Trotz möglicher langfristiger Einsparungen bleibt das finanzielle Risiko hoch, und niedrige Vergütungen für erzeugte Energie mildern die Belastung nur minimal. Es ist ungerecht, der Wirtschaft und den privaten Eigentümerinnen und Eigentümern eine öffentliche Aufgabe ohne angemessene Vergütung erfüllen zu lassen. Der Zwang dürfte damit höchstens im Umfang des Eigengebrauchs umsetzbar sein.

Bisher fördert ausschliesslich der Bund Solaranlagen zur Stromproduktion. Die bisherigen Bundesförderungen reichen jedoch nicht aus, um mehr private Investitionen in Photovoltaik zu motivieren. Daher sollten zusätzlich kantonale Fördergelder gesprochen und kein Zwang notwendig werden. Zudem soll die Einspeisevergütung des Strompreises fairer ausgestaltet werden. Die Einspeisevergütung in Basel-Stadt ist kostenbasiert, d.h. sie ist so bemessen, dass eine Amortisation der PV-Anlagen möglich ist, unabhängig von schwankenden Marktpreisen. Umso höher diese ist, desto lukrativer ist der Zubau von PV-Anlagen. Der Ratschlag lässt Äusserungen dazu vermissen, wie damit umgegangen werden soll, wenn im Sommer eine Überproduktion an Strom stattfindet und morgens, abends und im Winter Strom fehlt. Dabei wären dynamische Einspeisevergütungen sinnvoll, solange diese nicht gegen Eigentümerinnen- und Eigentümerinteressen verstossen.

Fehlende Rentabilität

Der grösste Teil des produzierten Stroms soll in das Netz eingespiesen werden. In den Darstellungen im Ratschlag sieht man Werte für den Eigengebrauch von 25 Prozent. Es scheint also klar die Absicht der Regierung zu sein, dass die Anlagen nicht für den Eigenbedarf zugebaut werden sollen. Dies wird auch an diesem Beispiel klar: «PV-Anlagen mit weniger als 150 kW Leistung, welche die produzierte Energie zu 100 Prozent ins Netz einspeisen und demnach keinen Eigenverbrauch aufweisen, erhalten eine deutlich erhöhte Einmalvergütung (= «hohe EIV»). Dieser spezielle Leistungsbeitrag beträgt aktuell 450 Franken pro kW PV-Leistung».

Die Rentabilität einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) in der Schweiz hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Kosten für die Installation, die Höhe der Einspeisevergütung, die Strompreise, die Sonneneinstrahlung und mögliche Förderungen oder Subventionen. Die Einspeisevergütung für überschüssigen Strom, der ins Netz eingespeist wird, liegt meist unter dem Preis, den man für den bezogenen Strom zahlt. Eigenverbrauch wird daher bevorzugt, da man dadurch die Kosten für zugekauften Strom spart.
Vorgesehen ist ein Mechanismus, der für zwölf Jahre einen garantierten Einspeisetarif für PV-Anlagen von 14 Rappen pro Kilowattstunde vorsieht. Dieser Wert befindet sich etwa im Mittelfeld der Schweiz. Der Strompreis, welcher der Endkunde zu bezahlen hat, beläuft sich derzeit auf den doppelten Wert. Im Resultat bedeutet dies, dass umso mehr Strom für den Eigenbedarf verwendet wird, umso rentabler ist eine PV-Anlage für den Investor, die Investorin.

Aus Sicht der Handelskammer beider Basel sollen die privaten Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer nicht dazu verpflichtet werden, PV-Anlagen auf ihre Kosten zu errichten und unterhalten, um dann 75 Prozent des Stroms zu einem günstigen Preis abzugeben und für den Eigenbedarf wieder teuer Strom aus dem Netz zu beziehen. Ein solches Vorgehen wäre nur statthaft, wenn der Eigentümer, die Eigentümerin der Anlage für den Teil der PV-Anlage, welcher der Allgemeinheit dient, höhere Unterstützungsbeiträge und Einspeisevergütung erhält.

Fehlende Bedarfsorientierung

Anstatt alle Dachflächen mit PV-Anlagen zu verbauen, wäre es sinnvoller, bedarfsgerechter zu planen. Zum einen lohnt es sich für viele Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer nicht eine PV-Anlage zu erstellen (kleine komplizierte Flächen, Flächen in Schon- oder Schutzzonen, schlechte Eignung der Flächen oder andere Nutzungen wie Dachfenster, -gauben oder Solarthermie etc.). In diesen Konstellationen wäre es sinnvoller, wenn die Eigentümerschaften sich bei einer Verbundanlage einkaufen könnten oder anderweitig einen Nachweis erbringen könnten, welcher von einer Ersatzabgabe befreit.

Der maximale Zubau von PV-Anlagen führt zu Spitzenproduktionen im Sommer und zur Mittagszeit. Zu diesem Zeitpunkt wird am wenigsten Strom benötigt, die Überproduktion führt dazu, dass Strom teilweise sogar einen negativen Wert erhalten kann. Dennoch muss das Netz ausgebaut werden, was unwirtschaftliche Investitionen erfordert. Im Ratschlag wird dies nicht berücksichtigt. Es sollen die Stromspeicherung und die Produktion im Winter und an Abenden und am Morgen unbedingt gefördert werden, daher muss der Ratschlag so weiterentwickelt werden, dass differenzierter auf diese Gegebenheiten eingegangen werden kann.

Schlussfazit

Der Handelskammer beider Basel (HKBB) lehnt die vorliegende Vernehmlassung zur Solaroffensive ab. Wir fordern die Regierung auf, die Massnahmen zu überdenken und stärker auf Anreize, statt auf Zwang zu setzen. Statt eines Abbaus von unnötigen Bauvorschriften und einer Vereinfachung des Baubewilligungsverfahrens führt dieser Ratschlagentwurf (Stichwort Richtlinie mit Kriterienkatalog) nur zu einer weiteren Verkomplizierung von Bauprojekten. Nur mit einer pragmatischen, technologieoffenen Überarbeitung kann eine breite Akzeptanz und Unterstützung in der Bevölkerung erreicht werden. Sollte die Solaroffensive dennoch entsprechend dem Vorschlag umgesetzt werden, so müssen die privaten Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer auf dem Stromanteil ihrer Anlagen, welcher nicht für den Eigenbedarf verwendet wird, höhere und dem Markt angepassten Einspeisevergütungen erhalten und neben den Bundessubventionen auch kantonale Beiträge bekommen. Zudem sollen sie keine Nachteile erfahren, wenn eigene Flächen durch andere sinnvolle Massnahmen verwendet werden. Dazu müssen Ausnahmen für ungeeignete Flächen, denkmalgeschützte Liegenschaften und unwirtschaftliche Situationen vorgesehen werden.

Um den Ausbau der lokalen Photovoltaik (PV) zu unterstützen, sind Anreize für ein netzdienliches Verhalten der PV-Produzenten erforderlich. Diese Anreize sollten die Produktion von PV-Strom ausserhalb der Mittags- und Sommerspitze fördern, die netzdienliche Speicherung, den Eigenverbrauch oder den Bezug während der Mittags- und Sommerspitze ermöglichen sowie ein Modell zur möglichen Abregelung von Produktionsspitzen bieten, das sowohl für lokale PV-Produzenten, den zentralen Netzbetreiber sowie für die Eigentümerinnen und Eigentümer geeignet ist.

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