Stellungnahme zum neuen Vollzugsaufgabengesetz BAZG (BAZG-VG) sowie zur Totalrevision Zollgesetz (ZG) und Zollabgabengesetz (ZoG)

23.12.2020

Die Handelskammer beider Basel nimmt Stellung zum allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie zur Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) und zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG). 

Im Allgemeinen stimmt der Handels- und Industrieverein des Kantons Bern der im Gesetzentwurf enthaltenen Vereinfachung, Modernisierung und Digitalisierung der Zollprozesse zu. Hier unterstützen wir die Stellungnahme von economiesuisse. Eine umfassende Gesamtbeurteilung der Totalrevision des Zollgesetzes ist jedoch aufgrund der noch nicht ausgearbeiteten ergänzenden Verordnungen zum jetzigen Zeitpunkt nicht vollumfänglich möglich. Aus diesem Grund begrüssen wir eine verbindliche, frühzeitige und aktive Miteinbeziehung der Schweizer Industrie- und Handelskammern sowie der Wirtschaft.

Die Rolle der Schweizer Industrie- und Handelskammern

Wir möchten vorab gerne auf die entscheidende Rolle der Industrie- und Handelskammern in der Schweiz in Bezug auf die Ausstellung von Exportdokumenten hinweisen. Als Vertreter der Schweizer Unternehmen des Aussenhandels spielen die Schweizer Industrie- und Handelskammern weltweit eine wichtige Rolle als neutraler und vertrauensvoller Vermittler zwischen diesen und den jeweiligen Zollverwaltungen sowie ihren ausländischen Kunden. Sie sind unter anderem für die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren verantwortlich. Diese Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs wird weltweit von vielen Zollverwaltungen und Kunden benötigt, um als Grundlage von Statistiken und Geschäftsbeziehungen zu dienen. Darüber hinaus ermöglicht die Qualität der international anerkannten Ursprungszeugnisse, insbesondere mit dem neu per 1. Januar 2021 aufgedruckten ICC-Label, eine schnelle Warenabfertigung am Bestimmungsort. Ein klarer Vorteil für Schweizer Exporteure in Bezug auf Zeit und Geld.

Kompetenz im nichtpräferenziellen Ursprung weiterhin bei den Industrie- und Handelskammern

Je nachdem, ob die Schweiz ein bilaterales oder multilaterales Wirtschaftsabkommen mit dem Ausland abgeschlossen hat, in das die Unternehmen exportieren, gibt es zwei Hauptzertifizierungssysteme für die Herkunft von Waren. Es ist dies einerseits nach den nichtpräferenziellen und andererseits nach den präferenziellen Ursprungsregeln.

Wir begrüssen die Tatsache, dass die Schweizer Industrie- und Handelskammern die Kompetenz für den nichtpräferenziellen Ursprung auch weiterhin innehaben. Es war ursprünglich die Zollverwaltung, welche den Schweizer Industrie- und Handelskammern die Zuständigkeit, wie grösstenteils weltweit üblich, in diesem Bereich übertragen hat.

Wir sind überzeugt, dass die Industrie- und Handelskammer exportierenden Unternehmen einen hochwertigen und lokalen Service bieten, dabei jedoch auch die internationalen Entwicklungen in diesem Bereich nicht aus den Augen verlieren. Die sogenannten "nationalen" Ursprungsregeln, die in der Verordnung über die Bescheinigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren (VUB) enthalten sind und als Grundlage für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen durch die Industrie- und Handelskammern dienen, sind Nichtpräferenzieller Natur. Nach der derzeitigen Auslegung der VUB kann die Schweiz die Umsetzung dieser Regeln in Übereinstimmung mit dem Kyoto-Übereinkommen und dem Übereinkommen über die Ursprungsregeln der Weltorganisation großzügig selbst festlegen. Diese Verordnung wird zurzeit den Entwicklungen der letzten Jahre angepasst, mit dem Ziel eine administrative und finanzielle Entlastung der exportierenden Wirtschaft zu ermöglichen, bei gleichbleibender Qualität des Ursprungsnachweises.

Verjährungsfristen

Aus Sicht der Wirtschaft wäre es zu begrüssen, die Verjährungsfristen auf 10 Jahre zu vereinheitlichen. Dies ist auch in anderen Bereichen üblich, z.B. MWSTG und OR.

Rechtsschutz

In Art. 58 Abs. 1 Satz 1 und Art. 60 Abs. 1 ist die Frist auf 60 Tage beschränkt.
Die Wirtschaft begrüsst hier eine Erhöhung der Frist auf 365 Tage.

Die Handelskammer beider Basel begrüsst den Überarbeitungsentwurf und fordert, dass die in den vorhergehenden Absätzen genannten Bemerkungen berücksichtigt werden.

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